Kanzlei
Arbeitsrecht
Bankrecht
EDV-Recht und Datenschutz
Existenzgründung
Gesellschaftsrecht
Haftungsrecht / Risk Management
Marken- und Domainrecht
Onlinerecht und IT-Security
Steuerrecht
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
 
 
| Home | Kontakt | Impressum | Suchen | WAP | Newsletter | Sitemap                            

AGB-Recht und SR-Reform (1)

F    Im IT-Bereich zumeist Verwendung von Klauselwerken

F    Auswirkungen der SR-Reform?

    Überwiegend Anpassungen an bestehendes Richterrecht

    § 307 BGB: Unangemessene Benachteiligung auch bei Verstoß gegen Transparenzgebot

    § 309 Nr. 5b BGB (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, Gegenbeweis)

    Freizeichnungsverbot für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7a BGB)

    Ausdehnung des Verbots, Vertragslösung auszuschließen (§ 309 Nr. 8a BGB).

F    Wichtigere Einschränkungen der Vertragsfreiheit, auch für Individualvereinbarungen: §§ 444, 475 BGB

AGB-Recht und SR-Reform (2)

F   § 444 BGB

u     erklärt Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, im Ergebnis für unwirksam, wenn Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder Mangel arglistig verschwiegen hat

F   § 475 BGB

u    macht beim Verbrauchsgüterkauf abweichende Vereinbarungen von den in §§ 433ff. BGB geregelten, grundsätzlich dispositiven Rechten unwirksam und lässt nur für Schadensersatzansprüche und für die Verkürzung der Verjährung gebrauchter Sachen vertragliche Einschränkungen zu

AGB-Recht und SR-Reform (3)

F   Mittelbare AGB-Rechtsänderungen

u    Umgestaltung disp. Recht (Maßstab für Inhaltskontrolle)

F   Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

u    Über Gewährleistungs- und Haftungseinschränkungen kaum mehr vorteilhafte Gewichtung zu erzielen

u    Konkrete Beschreibung des Vertragsgegenstands und Pflichtenbestimmung rücken in Mittelpunkt der Vertragspraxis (vgl. Wertungen §§ 276 I, 434 I, 443)

F   Beschaffenheitsvereinbarung ß à Garantie

u    Understatement (Gefahr der Interpretation als  Beschaffenheitsgarantie iSv § 443 I)

   Verjährungsverlängerung

u    § 444: Unwirksamkeit aller Beschränkungen („wenn“)

u    Garantiehaftung nach § 276 I

AGB-Recht und SR-Reform (4)

F    Deutliche Hinweise auf die Bedeutung der Beschreibung des Vertragsgegenstandes

u    Z.B. Beschaffenheitsangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen konkretisieren lediglich den Vertragsgegenstand und sind nicht als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bzw. Eigenschaftszusicherung zu werten

F    Grenzen durch Transparenzgebot

    Beschaffenheitsvereinbarungen können nicht immer das Haftungsrisiko einschränken

u    Weicht Vertragsgegenstand vom Üblichen ab (und entspricht nicht den durchschnittlichen Erwartungen), muss darauf in besonders deutlicher und unmissverständlicher Weise hingewiesen werden

u    Verbraucherverträge:  310 III Nr. 2!

   § 306, §§ 307-309 finden auf vorformulierte Klauseln auch dann Anwendung, wenn Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt und Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte

Haftungs- u. Gewährsklauseln (1)

F  Haftungsgrund

u   Verschulden

u   Eröffnung/Beherrschung v. Gefahrenquelle

u   Gefährdungshaftung

F  Weitergeltung der Rspr.-Grundsätze

F  Spielraum in AGB gering

u   Beschreibung des Vertragsgegenstands

F  Abgrenzung Haftung/GWL

u   GWL an strengere Anforderungen geknüpft

Haftungs- und Gewährsklauseln (2)

F  Originäre Haftungsausschlussklauseln

u   Nicht für Leben, Körper, Gesundheit

u   i.Ü. nur im Bereich leichte Fahrlässigkeit

u   und soweit nicht auch Kardinalpflichten

F  Erfüllungsgehilfen

u   formularmäßig nur bis zur leichten Fahrlässigkeit

u   Str.: im kfm. Verkehr Haftungserleichterung auch für grobes Verschulden, wenn Fahrlässigkeit eines „einfachen“ Erfüllungsgehilfen?

u   BGH: erfasst jedenfalls nicht die Verletzung von Kardinalpflichten

 Haftungs- u. Gewährsklauseln (4)

F  AGB und Gewährleistung

   Bereich Verbrauchsgüterkauf

u    §§ 475ff.

   Übrige Bereiche

u   hM.: im kfm. Verkehr Wahlrecht analog Werkvertragsrecht zugunsten Verkäufer möglich

u   hM: Minderungsrecht kann eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden können, solange davon ein Rücktrittsrecht unberührt bleibt

u   hM: formularmäßige Rückkehr zur Erheblichkeitsschwelle im kfm. Verkehr möglich

u   hM: formularmäßige Mindestverjährung (1 Jahr, § 475 II) auf Unternehmensgeschäfte übertragbar

 Freizeichnung (1)

(P) Gewährsrecht: Unklare Vertragstypologie im Online-Bereich

(P) Schadensbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit

à Z.B. Haftungshöchstbeträge oder Begrenzung auf bestimmte Schadensarten und typische Schäden

u    Unzulässig: Schadensbegrenzung bzgl. typischerweise beim Kunden eintretender Schäden oder Klauseln, in denen der Kunde im Ergebnis wie bei einem Rücktritt stünde

u    Unzulässig, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet wird (Kardinalpflichten)

u    Verbot der Modifikation von Kardinalpflichten auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr, es sei denn, die Haftungsbegrenzung sei im Betrage angemessen und geeignet, typischerweise eintretende Schadensfolgen abzudecken

Freizeichnung (2)

F     Haftung für Inhalte und Datentransport

     Primär: TDG/MDStV

     Ergänzend AGB: vertragliche Risikoverlagerung

u    Risiko für fehlerhafte, verzögerte oder fehlende Übermittlung kann angemessen aufgeteilt werden zB durch Übertragung einer Mitwirkungspflicht: Nutzer muss Zugang seiner Nachrichten überprüfen u bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich Mitteilung machen

u    Beförderungsgefahr ohnedies beim Kunden. Sinn daher begrenzt auf etwaige Fürsorge(neben)pflichten und die Beweissituation, ob Schaden – Datenverlust – noch in Herrschaftssphäre des Anbieters oder bereits beim Weitertransport über die offenen Netze eingetreten ist

F     Haftung für Online-Zugang bei eShop/eBank

u    BGH 12.12.00: Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG, wenn Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum „24-h-Online-Service“ auch bei grobem Verschulden nicht haften soll.

Freizeichnung (3)

F    Regress wegen rechtwidriger Dienstnutzung

    [1] Auslastungsgrenze wird durch vertragswidrige Benutzung der Infrastruktur überschritten

u    zB Kapazität der Leitungen reicht nicht aus, um Datenverkehr der übrigen Kunden mit befriedigendem Durchsatz zu bewältigen

    [2] Einbringung von Viren in das Rechnersystem

u    pauschale Verantwortlichkeitsüberwälzung im technischen Bereich verwehrt; VS-Pflicht zu aktuellen Virenprogrammen

u    Hinweis auf die netzeigenen Risiken für die Integrität und die Vertraulichkeit der übertragenen oder abgespeicherten Daten

    [3] rechtswidrige oder belästigende Informationsverbreitung; urheberrechtswidrige Inhalte

u    Gefahr von Urh-Verletzungen im Down- u. Uploading erfordert Aufklärung über Urheberrechtsrisiken der Datenvervielfältigung

u    Vertragspflicht, keine rechtswidrigen o in Rechte Dritter eingreifenden Daten einzuspeisen; Klarstellung, dass keine Überprüfung erfolgt

 

© esb Rechtsanwälte PartG, Vaihinger Str. 153, D-70567 Stuttgart, Tel. +49 711 469058-0
alle Angaben ohne Gewähr! Impressum
NACH OBEN

AGB-Recht nach der Schuldrechtsreform