| Dritter Abschnitt. Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft Erster Titel.
Vormundschaft
I. Begründung der Vormundschaft
§ 1773.
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht
oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden
Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu
ermitteln ist.
§ 1774.
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen,
daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des
Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
§ 1775.
Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im
übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die
Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu
bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
§ 1776.
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung
durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
§ 1777.
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die
Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund
benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde falls das Kind vor seinem Tode geboren
wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
§ 1778.
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen
werden,
1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
3. wenn er die Übernahme verzögert;
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht
nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum
Vormund zu bestellen.
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776
Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§ 1779.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat
das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszu-
wählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung
der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind
der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die
Verwandtschaft oder Scvhwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des
Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten
können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen
wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§ 1780.
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§ 1781.
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig ist;
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;
§ 1782.
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels
von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§ 1783.
(aufgehoben)
§ 1784.
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen
Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund
vorliegt.
§ 1785.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in
den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§ 1786.
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend
betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die
Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wenn die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen
Kindern zusteht;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die
Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
6. (aufgehoben)
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden
soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem
Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§ 1787.
(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, daß
sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
(2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der
Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern
des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt
werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
§ 1789.
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels
Handschlags an Eides Statt erfolgen.
§ 1790.
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden,
daß ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
§ 1791.
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die
Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung
der Vormundschaft die Art der Teilung.
§ 1791a.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom
Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund
bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder
wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des
Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die
§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder
oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher
betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds
oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für
ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen
Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§ 1791b.
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das
Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels
weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die
§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§ 1791c.
(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und
das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht,
wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vater-
schaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt, und bedarf das Kind ei-
nes Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Ent-
scheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verhei-
ratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds,
so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung
über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§ 1792.
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund,
so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder
daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so
kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der
Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
II. Führung der Vormundschaft
§ 1793.
(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt
entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes
aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber
dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
§ 1794.
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen des Mündels zu
sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger
bestellt ist.
§ 1795.
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in
gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, daß das
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den
Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die
Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder
Minderung begründet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem
Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
§ 1796.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des
Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1
bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§ 1797.
(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der
Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder
nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises
führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die
Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von
dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
§ 1798.
Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels
verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die
Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
§ 1799.
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes
sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines
anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des
Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft
Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
§ 1800.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen
sich nach §§ 1631 bis 1633.
§ 1801.
(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem
Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in
dem der Mündel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu
entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des
Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.
§ 1802.
(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist
oder später dem Mündel zufällt zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund
bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten,
eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen. Ist das eingereichte
Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis
durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
§ 1803.
(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder
des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen
abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter
Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend.
Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt unbekannt
ist.
§ 1804.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§ 1805.
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund
verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von
Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.
§ 1806.
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen,
soweit es nicht vor Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§ 1807.
Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke
besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen,
die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen
sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate
gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art
gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen
Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage
ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
§ 1808.
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in der in § 1807 bezeichneten Weise erfolgen,
so ist das Geld bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei
der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei einer Staatsbank oder bei einer
anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten inländischen Bank oder bei einer
Hinterlegungsstelle anzulegen.
§ 1809.
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen,
daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§ 1810.
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung
des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die
Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1811.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§ 1807,
1808vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die
beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§ 1812.
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der
Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der
Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des
Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft
von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
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