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| BGB 4. Buch hier: Güterrechtsregister: §§ 1558 - 1563 |
III. Güterrechtsregister
§ 1558.
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken,
in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für
mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
§ 1559.
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere
Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in
den früheren Bezirk zurückverlegt.
§ 1560.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie
beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
§ 1561.
(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem
anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden
Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem Antrage der
Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit dem
Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte
Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die
Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das
Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen
Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs. 2).
§ 1562.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
(2) Wird eine Änderung des Güterstandes eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf
die Bezeichnung des Güterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt
ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§ 1563.
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
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