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Checkliste für Ihren kommerziellen Auftritt im Internet
Checkliste für Ihren kommerziellen Auftritt im Internet
Als Autoren, Seminarveranstalter und Referenten aus dem Bereich Online-Recht,
Telekommunikation und Neue Medien werden wir häufig auf die Risiken und Kosten
einer kommerziellen Internetpräsenz angesprochen. Obwohl sich die Rechtsprechung
nach Durchmessung einiger Jahre der Ungewissheit inzwischen weitgehend
konsolidiert hat, besteht in Detailfragen nach wie vor ein erhebliches Manko an
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Umstand hat uns veranlasst, in
Gestalt einer Checkliste die sensiblen Fragen anzusprechen, die bei der
Entscheidung über das Ob und Wie einer Internetpräsenz unbedingt erwogen werden
sollten:
- Wahl einer
eigenen Domain: bei einem kommerziellen Webauftritt ist es naheliegend,
mittels der Internet-Adresse in kennzeichnender Weise auf den Namen der eigenen
Firma oder auf die markenrechtlich geschützten Leistungen des Unternehmens
hinzuweisen. Dabei geraten indes häufig verwechslungsfähige Kennzeichen
miteinander in Konflikt, die in der nicht-virtuellen Welt eine jahrelange
friedliche Koexistenz geführt haben und nunmehr durch die Eindimensionalität des
Namensraums Internet erstmalig miteinander kollidieren. Im Interesse der
Vermeidung kostspieliger Abmahnungs- und Gerichtskosten sollte der Registrierung
eines Domain-Namens dringend die Recherche nach Kennzeichnungen, die die Gefahr
von Verwechslungen oder sonstigen Assoziationen mit vorrangigen Zeichen
hervorrufen können, durchgeführt werden.
- Werbung im
Internet: Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet bewerben, sehen sich
u.U. der Anwendbarkeit einer Vielzahl nationaler Rechtsordnungen ausgesetzt.
Durch die universelle Verfügbarkeit der beworbenen Inhalte können freilich
Gerichtszuständigkeiten an Orten begründet werden, an denen nach dem Willen des
Anbieters Kunden überhaupt nicht angesprochen werden sollten. Dies führt häufig
zur Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung oder zur Begründung eines
ausländischen Gerichtsstandes. Hier ist eine eindeutige Gestaltung der Website
hinsichtlich des Ortes der bestimmungsgemäßen Verbreitung und in Bezug auf die
jeweils anzusprechenden Kundenkreise angeraten. Weiter sollte ermittelt werden,
welches Recht in diesem Falle Anwendung findet und wo überall ein Gerichtsstand
für etwaige Kennzeichen-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzungen eröffnet
sein kann. Um welche Vertragstypen wird es also bei dem avisierten e-commerce
gehen? Wo ist Ort des Vertragsschlusses und welches Recht findet auf den online
abgeschlossenen Vertrag Anwendung?
- E-Mails: Soll
kommerziell über E-Mail kostengünstig geworben werden, bedarf es der Beachtung
der deutschen Wettbewerbsordnung, die das unangeforderte Zusenden von
Werbematerial missbilligt. Einschränkungen ergeben sich zu Gunsten dieser
Werbeform möglicherweise aus der EU-Fernabsatzrichtlinie. Wird Mitarbeitern des
Unternehmens E-Mail-Kommunikation eröffnet, befindet sich der Arbeitgeber zudem
sehr leicht in der juristischen Grauzone zwischen Fernmeldegeheimnis,
Datenschutz, freier Entfaltung der Persönlichkeit und Haftung aus
Verkehrsicherungspflicht wegen Nichtbeobachtung innerbetrieblicher
Organisationspflichten – Letzteres insbesondere, wenn wichtige Mitteilungen
„versanden“, d.h. sich der Betrieb organisatorisch nicht auf die Korrespondenz
via E-Mail eingerichtet hat und somit untätig bleibt.
- Links, Frames und
gewerblicher Leistungsschutz: Ein wichtiges Element des elektronischen
Marketing sind (erlaubte) Weiterverweisungen. Oft wird die Link-Technik jedoch
unlauter und parasitär eingesetzt. Die Grenzen sind fließend. Anbietern stellt
sich hier das Problem, in welchem Umfang mit Hyperlinks und Frames gearbeitet
werden kann, ohne Urheber- und Kennzeichenrechte anderer Unternehmen zu
beeinträchtigen? Wie weit reicht die Zitierfreiheit und wo beginnt die
wettbewerbswidrige Übernahme fremder Leistungen und die Irreführung des
Geschäftsverkehrs über die Person des tatsächlichen Urhebers solcher Leistungen?
Besteht ein Urheberrechtsschutz für die eigene Homepage? Wie lassen sich
Urheberrechte im internationalen Rechtsverkehr durchsetzen? Kann das
Herunterladen und Zwischenspeichern (Cache, Proxy-Server) schon als
urheberrechtliche Vervielfältigung angesehen werden? Was ist „öffentliche
Verbreitung“ im urheberrechtlichen Sinne? Besteht eine Haftung für versehentlich
auf der eigenen Festplatte abgespeicherte rechtswidrige Inhalte? Welche
Nutzungen fremder Leistungen sind im urheberrechtlichen Sinne „gemeinfrei“? Um
das Gefahrenpotential zu minimieren, sind vor dem Web-Auftritt
erforderlichenfalls Genehmigungen anderer Anbieter einzuholen, deren Inhalte
oder Leistungen verwendet werden. Von einer ungenehmigten reinen Linkliste ist
abzuraten, wenn kein sachlicher Rahmen für solche „Zitate“ geboten wird.
- Haftung für
Fremdinhalte: die Haftung für via Internet dargebotene Inhalte kann sich –
wie erwähnt - nach einer Vielzahl von Rechtsordnungen bestimmen. Es ist mithin
zunächst eine eingehende Prüfung erforderlich, welche (eigenen) Inhalte
verbreitet werden. Sodann gilt es abzuklären, auf welche fremden Seiten ohne
Bedenken verwiesen werden kann. Denn auch die Frage der Verantwortung für
mittels Hyperlink aufrufbare Inhalte bzw. deren „Hochladen“ auf die eigene
Website ist noch weitgehend ungeklärt. Daher kann bei einer Verlinkung mit
Fremdinhalten derzeit nur zu einer regelmäßigen und besonders sorgfältigen
Überprüfung der Inhalte, auf die jeweils verwiesen wird, geraten werden. Auch
ist der Anschein zu vermeiden, der Anbieter mache sich die Fremdinhalte objektiv
zu eigen. Im Zweifel neigen die Gerichte zu einer restriktiven Handhabung des
Begriffs „fremder Inhalt“ im Sinne des TDG/MDStV und der darin gewährten
Haftungsprivilegierung (Haftung nur bei positiver Kenntnis des Fremdinhalts,
sowie Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verhinderung einer fortgesetzten
Verbreitung). Ferner ist zu beachten, dass verschuldensunabhängige Inhalte –
beispielsweise solche, die Unterlassungsansprüche allein kraft der objektiven
Rechtswidrigkeit der bereitgehaltenen Informationen auslösen (vgl. UWG, MarkenG,
UrhG) – zu einer Sperrungspflicht führen, auch wenn eine Verantwortlichkeit für
Fremdinhalte im Grundsatz nicht besteht.
- Impressum: Verstöße gegen die neuen Anbieterkennzeichnungspflichten
des § 6 Teledienstegesetz können Abmahnungen von Konkurrenten und/oder
Wettbewerbsverbänden führen. Ist hier das Firmenimpressum schon auf dem neuesten
Stand? Hier die Regelung Stand 1/2002:
Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im
Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu,
wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatz-steuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten
insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Besondere Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die
Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle
Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder
juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss
klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- E-Commerce/Fernabsatz:
Eine weitere Frage ist die der sicheren Abwicklung von Zahlungen über offene
Netze. Auf welche Weise soll ggf. ein Online-Shopping ermöglicht werden? Soll
die Leistung nur erfolgen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“?
Welche vertrauensbildenden Maßnahmen sind empfehlenswert? Welche Zahlungssysteme
sind sicher? Sind beim Online-Shopping mit Endverbrauchern die
Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht beachtet, ansonsten Abmahnungen
von Konkurrenten und/oder Wettbewerbsverbänden drohen? Muss die Kommunikation
mit dem Kunden elektronisch verschlüsselt werden, und - wenn ja – welche
Verschlüsselungssysteme sind erforderlich? Haben bestimmte Berufsträger
(Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Architekten) die Pflicht, ihre Kommunikation
ausschließlich in verschlüsselter Form abzuwickeln? Und: Wie lässt sich die
relevante Kommunikation im Streitfalle überhaupt verwerten? Dies führt zum
letzten Fragenkomplex:
- Beweisrecht und
internationales Recht: Dass Verträge auch per Mausklick geschlossen werden
können, ist unzweifelhaft. Zu Störungen wird es jedoch oft bei der
Vertragsdurchführung kommen. Hier gilt derzeit in Ermangelung einer
Sonderregelung für den Bereich der elektronischen Unterschrift das allgemeine
Beweisrecht. Hiernach hat derjenige das Zustandekommen und den Inhalt eines
online geschlossenen Vertrags zu beweisen, der aus dem Vertrag Ansprüche
herleiten will. Der Beweiswert digitaler Erklärungen ist daher eingeschränkt und
unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Hier fragt sich
insbesondere, ob angesichts dieser Schutzlücke zumindest im Rahmen einer
dauernden Geschäftsverbindung die elektronische Unterschrift als verbindliche
Beweisgrundlage fixiert werden kann.
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