Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)
Stand des Kabinettsbeschlusses vom 14.02.2001
Artikel 1 Änderung des Teledienstegesetzes
Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Artikel
6 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden in der Nummer 3 nach der Angabe „Februar 1997“ der Punkt
durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt: „4.
den Bereich der Besteuerung.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Dieses Gesetz schafft
weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es
sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen
oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen
zu erlangen oder zugänglich zu machen;
3. „Verteildienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Zahl von Nutzern erbracht werden;
4. „Abrufdienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation
oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet
keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.“
4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
„§ 4 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und
ihre Teledienste unterliegen den innerstaatlichen Normen auch dann, wenn die
Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden, soweit sich nicht aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas
anderes ergibt. Auf solche Teledienste ist das nach den Regeln des internationalen
Privatrechts maßgebliche Recht eines anderen Staates jedoch nicht anwendbar,
soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen
des deutschen Rechts hinausgehend eingeschränkt werden würde.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden,
die in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Auf solche Teledienste sind die
nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgeblichen Normen nicht anwendbar,
soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des Rechts
des Niederlassungsstaates hinausgehend eingeschränkt werden würde. Absatz 5
bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten
geschlossen werden,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese
ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch
elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien
von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs.
1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit
von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder
aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 10a, 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung
von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
erfassten Bereiche sowie das für den Abschluss und die Durchführung der Versicherungsverträge
geltende Recht,
10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens
oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient,
und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 sieht Artikel 3 Abs.
4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations-und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2. Zugangsfreiheit und Informationspflichten
§ 5 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt
durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27
a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz,
dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
und der Preisangabenverordnung sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines
Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt.
Abschnitt 3. Verantwortlichkeit
§ 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von
ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 9 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,
sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des
Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung,
die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere
Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern
sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung
der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon
erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung
aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet
hat.
§ 11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern,
nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder
den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4. Bußgeldvorschriften
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz
1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.“
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 1031 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in
einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die
schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a
des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche,
die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder
das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller
Beurkundung.“
Artikel 3 Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes
Das Teledienstedatenschutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1871) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten
der Nutzer von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht
bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 1. im Dienst-
und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Teledienste zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit
die Nutzung der Teledienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder
Geschäftsprozessen erfolgt.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst: „
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. „Nutzer“ jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Einer juristischen Person
steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für die Verarbeitung personenbezogener
Daten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „von Telediensten erhobene“ das Wort „personenbezogene“
eingefügt und das Wort „verwenden“ durch die Wörter „verarbeiten und nutzen“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Einwilligung kann
unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst: „
§ 4 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,
Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist
der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an,
so hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen
kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzu-stellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder
der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt
werden können,
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste
durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich
Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten
zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
werden.“
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „
§ 5 Bestandsdaten
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich
sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke
der Strafverfolgung erteilen.
§ 6 Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten
zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke
mit dem Nutzer erforderlich ist.
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder
zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei Verwendung
von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter
hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach §
4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs
hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem
Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit
dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt
es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten
übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke
der Strafverfolgung erteilen.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Tele-dienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen
über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet
werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung
speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen
erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung
beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern missbräuchlich in Anspruch genommen
werden, so darf der Diensteanbieter die personenbezogenen Daten dieser Nutzer
zur Wahrung überwiegender Interessen des Diensteanbieters an der Aufklärung
des Missbrauchs und der Rechtsverfolgung über das Ende des Nutzungsvorgangs
sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus verarbeiten, nutzen und
an Dritte übermitteln, soweit dies hierfür erforderlich ist. Der Diensteanbieter
hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
Inanspruchnahme nicht mehr vorliegen oder sie für die in Satz 1 genannten Zwecke
nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.“
6. § 7 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Bundesbeauftragter für den Datenschutz“
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
8. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt: „
§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht
zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt oder
3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.“
Artikel 4 Umstellung von Vorschriften auf Euro
(1) In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870,
1871), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden die Wörter „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
(2) In § 9 Abs. 2 des Teledienstedatenschutzgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl.
I S. 1871), geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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