Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen,
den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen
Binnenmarkt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn
1. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 als Bestandteil oder als Zubehör
ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes vom 2.
August 1994 (BGBl. I
S. 1963), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005)
geändert worden ist, umfasst, und zwar unbeschadet der Anwendung des Medizinproduktegesetzes
auf das Medizinprodukt,
2. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 ein Bauteil oder eine selbständige
technische Einheit eines Kraftfahrzeugs bildet, unbeschadet der Anwendung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23.
Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel
erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten
auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt
werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre
Zwecke umgebaut wurden,
2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember
1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), geändert
durch Richtlinie
98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14), in
ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 98/18/EG
des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen
für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),
3. Kabel und Drähte,
4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen
bestimmt sind,
5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen
Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr.
L 373 S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission
vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 130 S. 16) geändert worden ist,
6. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen
Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten
des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden. § 12 dieses Gesetzes
ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte
im Sinne des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung
dienen.
(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben
1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten im Sinne
des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie über die Anforderungen an diese Geräte hinsichtlich
ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im
Sinne des § 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes,
2. Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung
und Überwachung dieser Geräte im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und
ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
beruhen,
3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des
§ 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung
von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,
4. auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes beruhende Vorschriften
über Art, Umfang, Beschaffenheit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen
Einrichtungen,
5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsicherungstechnischen Einrichtungen
gemäß § 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes, 6. die Vorschriften
des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage
oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden
handelt;
2. ist „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes
Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel
herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen (Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für
die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten
genutzt werden) bestimmt ist;
3. ist „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in
dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum
durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;
4. sind „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von neun Kilohertz
bis dreitausend Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5. ist „Schnittstelle“
a) ein Netzabschlusspunkt, das heißt der physische Anschlusspunkt, über den
der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen und die entsprechenden
technischen Spezifikationen;
6. ist „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die
im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen,
für die das Gerät ausgelegt ist. Ein Gerät kann mehr als einer Geräteklasse
zugeordnet werden;
7. sind „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts
sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen
erfüllt wurden;
8. ist „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im
Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm
nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht
zwingend vorgeschrieben ist;
9. ist „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines
Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr
darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen
oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, der im Einklang
mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben
wird.
§ 3 Grundlegende Anforderungen
(1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:
1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich
der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl.
I S. 629), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl.
I S. 1213) geändert worden ist, enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung
der Spannungsgrenzen.
2. Die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) enthaltenen Schutzanforderungen
in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.
(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische
und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen
effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen
verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs.
3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der Schifffahrt
und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
§ 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann für Funkanlagen,
die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit
harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen
bereitstellen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann Beschreibungen
für Schnittstellen zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an feste
öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen. Die Schnittstellenbeschreibungen
enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen
Prüfungen in Bezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsendgerät oder
die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener
Wahl durchführen können. Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren Fundstellen
werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht in ihrem
Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen
der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter
nationaler Schnittstellen und die vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich
zu bestimmen. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt
dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
§ 5 Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,
1. genaue und angemessene technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen
bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post unmittelbar mitzuteilen und
2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzschnittstellen zu
veröffentlichen und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unmittelbar
mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch für jede technische
Änderung einer vorhandenen Schnittstelle. Die Schnittstellenbeschreibung muss
hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen
zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten
Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstelle muss angegeben
werden.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit
die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung
geltenden schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen nach eigener
Wahl durchführen können.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht
werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber die
Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht
einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen aufgrund
des Umfangs nicht zumutbar, ist eine eingeschränkte Mitteilung ausreichend,
die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt
und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen
enthält. Der Betreiber stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen
unverzüglich auf Anforderung an den Interessenten abgegeben werden und die
Interessenten weder zeitlich, inhaltlich noch kostenmäßig ungleich behandelt
werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt
darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die
über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden
sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle
der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post veröffentlicht worden ist.
§ 6 Harmonisierte Normen
(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen
derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post veröffentlicht wurden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen,
die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt
sind.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post fest, dass
eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet,
so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie befasst den Ausschuss nach
Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.
(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG Entscheidungen
über harmonisierte Normen, werden diese von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Zweiter Teil
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr
bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden
Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren
zu erbringen.
(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte
Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen
von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder
V der Richtlinie 1999/5/EG;
2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei
denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt
hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V der
Richtlinie 1999/5/EG; 3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer
1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des §
6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den
Verfahren der Anhänge IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG.
(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten
grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in
der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen oder der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten festgelegten Verfahren
nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen
fallen.
(4) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 2 haben der Hersteller
oder, falls dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein
in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die für das vom
Hersteller gewählte Konformitätsbewer tungsverfahren erforderlichen Unterlagen
nach Maßgabe der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der Nummer
5 des Anhangs V der Richtlinie 1999/5/EG zu erstellen und für einen Zeitraum
von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme
durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und die für die
Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes
oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten
Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis
V der Richtlinie 1999/5/EG dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der
Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft
ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in
den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
(5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikationszulassungsverordnung zugelassen
worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren
des Anhangs III der Richtlinie 1999/5/EG die Durchführung von Funktestreihen
nicht erforderlich.
(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen
2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen,
soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch
die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
§ 8 Benannte Stellen
(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung
als benannte Stelle erlangt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung
und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe
der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden
Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben
die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen,
wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang
zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder
der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen
informieren die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die
Zurückziehung der Bewertung.
§ 9 CE-Kennzeichnung
(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt,
ist mit dem in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichen
zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts
ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.
(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG
angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren
einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der
Geräteklassen-Kennzeichnung zu versehen, soweit eine derartige Kennung zugewiesen
wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit
und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden
Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch
die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII
der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.
(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer
sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts
verantwortlichen Person zu versehen.
(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien
als der Richtlinie 1999/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen
die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung
angegeben, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen
Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien
dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen
frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte
die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen.
In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie
vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen
angegeben werden.
Dritter Teil
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 10 Inverkehrbringen
(1) Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen, ein für sie nach § 7 Abs. 2 oder 3 zulässiges Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt wurde und die Geräte mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie
müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage,
Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Soweit Geräte besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3
Abs. 3 entsprechen müssen, kann jedes Gerät, das vor dem Zeitpunkt der Festlegung
dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während
eines von der Europäischen Kommission nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/5/EG
festgelegten Zeitraums weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Der Zeitraum
wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht.
(3) Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die für das Inverkehrbringen
des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße
Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden
Anforderungen bereitstellt. Funkanlagen dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht
werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts
hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder
in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung
auf dem Gerät nach Anhang VII Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen
oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten
Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hierbei
hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze
zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Bei allen Geräten sind diese Informationen
deutlich hervorgehoben anzubringen.
(4) Mindestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens von Funkanlagen,
die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert
ist, hat der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die
einzelstaatliche Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement
zuständig ist, von der Absicht des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat
zu unterrichten. Es sind dabei Angaben über die funktechnischen Merkmale der
Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung)
sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV oder V der Richtlinie
1999/5/EG zu machen. Sollen die in Satz 1 genannten Funkanlagen in der Bundesrepublik
Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post zu unterrichten.
§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen
werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen
versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen bleiben insbesondere
die Vorschriften des Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, über die Frequenzordnung
unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von
Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen
Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden
Anforderungen erfüllen.
(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen
betreiben will, hat für deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen.
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche
Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen
bewirkt, kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Netzbetreiber
gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben
oder den Dienst einzustellen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von
ihr getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur
dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung
des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei
eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über eine derartige Maßnahme.
§ 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen
in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen
Feldern zu treffen. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Messen und Ausstellungen
Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und
Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf
hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
Vierter Teil
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post führt dieses Gesetz
aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen.
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post prüft stichprobenweise
die in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Geräte auf Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes.
§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post die Befugnisse nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten einschließlich der Befugnisse, die aufgrund des
§ 8 Abs. 9 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
geregelt sind, entsprechend zur Verfügung; insoweit findet § 13 des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten hinsichtlich des Zwangsgeldes
entsprechende Anwendung.
(2) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Einzelfall vom
Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland
in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren
in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ergreift gegenüber
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen
an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen
haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen
Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.
§ 16 Kostenregelung
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für ihre
folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Geräten, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen
vorliegt,
2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung
von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,
3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und
Radaranlagen, 4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 2 gegenüber Netzbetreibern,
soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt
verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet
haben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und
die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.
Fünfter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 17 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet,
2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens
zehn Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems
nicht verweigert oder nicht zurückzieht,
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr
bringt oder
6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung
verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Die aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG
Nr. L 77 S. 29) oder der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische
Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie
93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 1), festgelegten
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden
Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwendet werden. Die aufgrund der
Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar
1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) festgelegten
gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung
der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden
Anforderungen verwendet werden.
(2) Geräte, die dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikationszulassungsverordnung
vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) entsprechen und die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zugelassen wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden. Die auf der Grundlage der Telekommunikationszulassungsverordnung
erteilten Zulassungen werden zum 7. April 2001 für die bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht in Verkehr gebrachten Geräte aufgehoben.
§ 19 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt
geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
wird wie folgt geändert: Die §§ 59, 60, 61, 62, 63 und 64 werden aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Inverkehrbringen Geräte dürfen
nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Schutzanforderungen des §
3 Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie auch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage,
Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.“
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wird aufgehoben.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „Nr.
1, 2 und 4“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2
bis 5, Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „gemäß Absatz 1 oder 2 oder § 5 Abs.
1“ durch die Angabe „gemäß Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1“ ersetzt.
7. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Geräte im Sinne des Gesetzes
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170) sind oder“.
8. In § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 und Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „§
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2“ ersetzt.
9. In § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 werden die Worte „Bundesministerium
für Wirtschaft“ durch die Worte „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
10. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „ 1. in Verkehr zu bringende oder
in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne dieses Gesetzes stichprobenweise auf
Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13
und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 dieses Gesetzes sowie“.
11. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. in Verkehr
zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen, stichprobenweise auf Einhaltung der
in dem Gesetz geregelten Anforderungen und“.
12. Der bisherige § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird § 8 Abs. 1 Nr. 3.
13. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten „vorgeführte Geräte“ die Worte
„im Sinne dieses Gesetzes“ eingefügt und nach der Angabe „nach § 6 Abs. 2 Satz
2 und 3“ die Angabe „sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen
§ 11“ eingefügt.
14. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „nach diesem Gesetz“ die Worte
„oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ eingefügt.
15. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“
die Angabe „oder Nr. 2“ eingefügt.
16. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz
1 Nr. 3“ ersetzt.
17. In § 8 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Abstrahlung“ durch das Wort „Ausstrahlung“
ersetzt.
18. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „Diejenigen, die Geräte“ die
Worte „im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“
eingefügt und nach den Worten „sowie die zuständigen“ die Worte „und benannten“
eingefügt.
19. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „oder in denen Geräte“ die Worte
„im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
geprüft,“ eingefügt.
20. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „entgegen den Vorschriften“ die
Angabe „des § 3 Abs. 1 und“ eingefügt.
21. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „entgegen“ die Angabe „§ 3a Satz
1,“ eingefügt.
(3) Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mit einem von der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt,
abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren,
eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen,
die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.“
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1995 (BGBl. I S. 1118)“ durch die Angabe „vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 2882)“ ersetzt und die Angabe „§ 4 jenes Gesetzes“ durch die Angabe
„§ 3 jenes Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe „des § 4 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 1“ durch die Angabe „nach
§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
5. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Funkamateur hat der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen
und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration
seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12 des Gesetzes
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.”
(4) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I
S. 2117) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. die Konformitätsbewertung,
2. die administrative Zulassung,
3. die Kennzeichnung und
4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen,
soweit sie nicht vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder anderen Vorschriften erfasst sind.
(2) Diese Verordnung findet ferner Anwendung auf sonstige Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind.“
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Personenzulassungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3315)
tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I
S. 2117), geändert durch § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes, und die Beleihungs und
Akkreditierungsverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2905) treten am
7. April 2001 außer Kraft.
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