1) Vertretung der GbR
a) Grds:
aa) Die Geschäftsführungsbefugnis ersteckt sich im Zweifel auch auf die Vertretungsbefugnis
bb) Da die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gesetzlicher Regelfall ist, wird die GbR grds durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten (sog. Gesamtvertretung)
b) Ausn:
Im Gesellschaftsvertrag kann hiervon abgewichen werden, insbes.
aa) Einzelgeschäftsführung mdF der Einzelvertretung
bb) Übertragung bestimmter Geschäftsbereiche auf einzelne Gesellschafter mdF der Ressortvertretung
cc) Getrennte Ausgestaltung von Geschäftsführung und Vertretung
dd) Problematisch: Übertragung der Vertretungsmacht auf außenstehende Dritte (Generalvollmacht)
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