BGB-Gesellschaftsrech Bürgerliches Gesetzbuch - Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse
Siebter Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse
Vierzehnter Titel. Gesellschaft
§ 705.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich
die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 706.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches
Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von
nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach
einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für
die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in
der Leistung von Diensten bestehen.
§ 707.
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder
zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist
ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
§ 708.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der
ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 709.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft
steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes
Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit
der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach
der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 710.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Führung
der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern
übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung
mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften
des § 709 entsprechende Anwendung.
§ 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung
der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der
Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann
jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben.
§ 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag
übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann
ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrage
die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluß
der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die
Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des
§ 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 713.
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden
Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus
dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
§ 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage
die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im
Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten
gegenüber zu vertreten.
§ 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt,
die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten,
so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des §
712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung
erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§ 716.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher
und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine
Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens
anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen,
wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung
besteht.
§ 717.
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem
Gesellschaftsverhältnisse gegeneinander zustehen, sind nicht
übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus
seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche,
soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt
werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder
auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung
zukommt.
§ 718.
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die
durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft
erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen
der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört
auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§ 719.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen
Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen
dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht
berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen
gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen
Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 720.
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs.
1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der
Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§
406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§ 721.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß
und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung
der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer,
so hat der Rechnungsabschluß und die Gewinnverteilung im
Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 722.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn
und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne
Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags
einen gleichen Anteil am Gewinn und Verluste.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste
bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und
Verlust.
§ 723.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte
Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.
Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem
Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen,
es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt
wird, ist nichtig.
§ 724.
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines
Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt
werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft.
Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§ 725.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters
die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen
erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig
vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger
die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte
des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil,
nicht geltend machen.
§ 726.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck
erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
§ 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der
Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage
sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des
verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern
den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag
übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge
treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher
Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen
Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend.
§ 728.
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst.
Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
§ 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch
Kündigung aufgelöst, so gilt die einem Gesellschafter
durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung
zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen
muß.
§ 730.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet
in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung
unter den Gesellschaftern statt.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte,
für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte
sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der
Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach
dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung
erlischt jedoch, wenn nicht aus den Vertrage sich ein anderes
ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich
zu.
§ 731.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§
732 bis 735. Im übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften
über die Gemeinschaft.
§ 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten
Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§ 733.
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst
die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen
zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter
den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter
die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine
Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig
bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten.
Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der
Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der
Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben,
kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung
der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich,
in Geld umzusetzen.
§ 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuß,
so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile am Gewinne.
§ 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung
der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der
Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag
nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust
zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen.
§ 736.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß,
wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der
Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter,
in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden
Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
§ 737.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß,
wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den
übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter,
in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach §
723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt,
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht
steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die
Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem auszuschließenden Gesellschafter.
§ 738.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen
den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet,
dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des §
732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden
zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung
erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens
aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden
noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter
dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist,
soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 739.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur
Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht
aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils
am Verlust aufzukommen.
§ 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem
Verluste teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens
schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter
sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es
ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte,
Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über
den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
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