| | Beratung Gesellschaftsrechtliche Beratung
Im Bereich des Gesellschaftsrechts berät und vertritt die
Kanzlei Unternehmen umfassend bei Vertragsverhandlungen, Vertragsgestaltung,
Projektplanung und Konzeption. Sie übernimmt dabei regelmäßig die nachfolgend
exemplarisch aufgeführten Aufgaben:
alle Gesellschaftsformen
Vertragsgestaltung und Gründung
Organisation von Unternehmen
Projektabwicklung und Vertragsgestaltung Beratung bei Gesellschafterwechsel
Haftungsfragen während der Gründungsphase Kauf und Verkauf von
Anteilen an Gesellschaften Umwandlung von Gesellschaften
Unternehmensbewertung und Due Diligence in Zusammenarbeit mit Steuerberatern
und Wirtschaftsprüfern
steuerrechtliche Fragestellungen Verhaltensweise in der Krise
Auseinandersetzung und Liquidation von Gesellschaften
GmbH
Entwurf von GmbH-Gesellschaftsverträgen
Anstellungsverträge für GmbH-Geschäftsführer
Aktiengesellschaft
Satzungen für Aktiengesellschaften
Gründung "kleiner Aktiengesellschaften"
Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat Beratung
für die Vorbereitung und Leitung von Hauptversammlungen Planung und
Durchführung von Kapitalerhöhungen Projektierung,, Finanzierung und
Durchführung des Going Public Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder
Soweit möglich, können die genannten Dienstleistungen auch online über
das Internet erbracht werden. So läßt sich etwa die Abstimmung von Vertragsentwürfen
via Chat oder Application Sharing und per Überarbeitung ausgetauschter | |
Informationen
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News
| Namensaktiengesetz in Kraft getreten |
| Durch dieses Gesetz wird vor allem das Aktiengesetz an die Erfordernisse der modernen elektronischen Kommunikation angepasst. Zahlreiche bisherige Formvorschriften werden so geändert, dass z.B. Aufsichtsratsbeschlüsse oder Vollmachten in Zukunft elektronisch verfaßt werden können. Im Aktienregister (bisher Aktienbuch) kann zukünftig neben oder statt einer Postadresse auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Mitteilungen der Gesellschaft können in elektronischen Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden und per E-Mail an Aktionäre versandt werden.
Daneben werden die unpraktikablen Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG entschärft, die jetzt auf Geschäfte mit der Gesellschaft nahestehenden Personen beschränkt werden, sogar mit Rückwirkung zum 1.1.2000.
- 26.01.2001 |
Aktuelle Nachrichten
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