Das Recht der Kommanditgesellschaft
Handelsgesetzbuch
Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft
§ 161.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet
ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen
von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt
ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter
eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich
haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes
vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für
die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 162.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer
den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung
der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von
ihnen zu enthalten.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur
die Zahl der Kommanditisten anzugeben; der Name, der Stand und
der Wohnort der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen
werden nicht bekanntgemacht.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts
eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und
im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft
entsprechende Anwendung.
§ 163.
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander
gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
§ 164.
Die Kommanditisten sind von der Führung der
Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können
einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht
widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den
gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 165.
Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten
keine Anwendung.
§ 166.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche
Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit
unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 denn von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte
stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht,
wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz
und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie
die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
§ 167.
(1) Die Vorschriften des § 120 über die
Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den
Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende
Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser
den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis
zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen
Einlage teil.
§ 168.
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen
sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile
nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs.
1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag
übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit
nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach
angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.
§ 169.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine
Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden
Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern,
solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene
Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung
unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den
bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
§ 170.
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft
nicht ermächtigt.
§ 171.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der
Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die
Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft
der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des
Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1
zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.
§ 172.
(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der
Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die
Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen
Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der
aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich
die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher
Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft
mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die
einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird,
ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt
wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.
Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt,
während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag
der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch
die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert
wird.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem
Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht,
ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft,
bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet,
soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern
bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist.
§ 172a.
Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten
die §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der
persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
sowie die Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn zu den
persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§ 173.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als
Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§
171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma
eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.
§ 174.
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten
ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist,
den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger,
deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren,
brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
§ 175.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage
ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung
erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die Eintragung
in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die
Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
§ 176.
(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen,
bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke
sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist,
der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis
zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei
denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger
bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit
sich aus § 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft
ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die
in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in
das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
entsprechende Anwendung.
§ 177.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung
der Gesellschaft nicht zur Folge.
§ 177a.
Die §§ 325a, 130a und 130b gelten auch
für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche
Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß
anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der § 172
Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a für die
Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für
die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
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