Die kleine Aktiengesellschaft Angesichts des momentanen Börsenbooms könnten die
Möglichkeiten für Unternehmer kaum besser sein als
derzeit, sich über die Umwandlung in eine AG günstig
Investitionskapital zu beschaffen. Damit bietet sich eine
echte Alternative zum teuren Bankkredit, welcher
überdies in der Regel nur über die Stellung von
Sicherheiten eingeräumt wird. Bei der
Aktiengesellschaft ist der Zahl möglicher Kapitalgeber
im Prinzip keine Grenze gesetzt. Aktien lassen sich
sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch auf
traditionellem Wege durch Einführung an der Börse
plazieren.
Darüber hinaus kann eine AG helfen qualifizierte
Mitarbeiter zu halten und hinzu zu gewinnen. Die Form der
Aktiengesellschaft macht ein Unternehmen für kompetente
Führungskräfte attraktiver. "Aufsichtsrat"
oder "Vorstand" sind nicht nur klangvolle
Titel, sondern zeugen auch von einem erheblichen Maße an
innerbetrieblicher Verantwortlichkeit.
Ein weitere Vorteil der AG liegt darin, daß sie im
Gegensatz zur GmbH dem Unternehmensmanagement die
gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit von den
Weisungen der Inhaber sichert. Dieses "Prinzip der
Gewaltenteilung" - die Teilung in Vorstand und
Aufsichtsrat - führt dazu, daß der Vorstand nur dem
Aufsichtsrat gegenüber verantwortlich ist. Der Vorstand
muß sein Amt nur dann zur Verfügung stellen, wenn er
die Aktienmehrheit auf Aktionärsseite gegen sich hat.
Die AG ist desweiteren ausgesprochen
öffentlichkeitswirksam. Die Rechtsform erweckt wegen
ihrer Unabhängigkeit Vertrauen und trägt so zu einem
guten Unternehmensimage bei.
Auch im Falle der Rechtsnachfolge - Vererbung von
Generation zu Generation - bietet die AG Vorteile, da die
Unternehmenskontinuität gewährleistet bleibt.
Die Umwandlung in eine AG ist jedoch insbesondere für
kleinere Firmen Neuland. Erst seit dem 01. Januar 1995
gilt ein neues Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht.
Zusammen mit dem schon im August 1994 in Kraft getretenen
Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur
Deregulierung des Aktienrechts ist dem Mittelstand damit
ein erleichterter Zugang zur AG als der Rechtsform, die
eine direkte Aufnahme von Eigenkapital möglich macht,
eröffnet. Die Zahl der Aktiengesellschaften ist in der
Folge von 3350 im Jahre 1993 bis 1997 auf rund 4000
gestiegen, was eine Zunahme von fast 20% ausmacht.
Durch die Einführung der kleinen AG steht einer
Einzelgründung nichts mehr entgegen. Das für die
Umwandlung erforderliche Mindeststammkapital beträgt 50.000 Euro. Bislang gab es zur Gründung einer
Aktiengesellschaft nur den Weg über den Alleinbesitz des
Unternehmers an sämtlichen Aktien, wobei er die AG
freilich nur mit 5 Personen gründen konnte. Folgerichtig
mußten die 4 anderen später wieder aussteigen.
Die Aktienrechtsreform nimmt den meisten Unternehmern
nunmehr auch die Furcht vor einer unerwünscht stark
ausgeprägten betriebliche Mitbestimmung: Für neu
gegründete Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat bis
500 Beschäftigte mitbestimmungsfrei.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Wer
wettbewerbsfähig bleiben will, benötigt Kapital. Fehlt
es jedoch an den finanziellen Möglichkeiten, das
erforderliche Unternehmenswachstum selbst zu finanzieren,
bleibt oft nur der Gang zur Bank - oft verbunden mit
einer unerwünschten Abhängigkeit von den
Kreditinstituten, denn Banken wollen Sicherheiten.
Liegen dagegen die erleichterten Voraussetzungen für
eine kleine AG vor, kann das dringend benötigte
Eigenkapital durch eine Emission und die anschließende
Börseneinführung der Aktien beschafft werden. Das
verbessert die Eigenkapitalquote und damit die
Kreditwürdigkeit, ohne daß die bisherigen Eigentümer
ihre Unabhängigkeit verlieren würden.
Auch die Beteiligung von qualifizierten Mitarbeitern
am Unternehmen rentiert sich langfristig. Denn wer von
den Früchten des eigenen Einsatzes direkt profitiert,
ist idR motiviert und identifiziert sich mit dem
Unternehmen und seinen Zielen.
Was zu tun ist, um eine "Kleine AG" zu
gründen, erfahren sie in der nachfolgenden Checkliste:
Die Gründung der kleinen
Aktiengesellschaft
Als Gründer ist nur eine Person erforderlich. Der
Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muß notariell
beurkundet werden.
Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien
durch den/die Gründer aufgebracht. Den
Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro;
höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro
lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen
geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben
werden.
Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und
Hauptversammlung) müssen bestellt werden.
Erstellung eines Gründungsberichts;
Gründungsprüfung - die Gründung der AG ist vom
Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem
Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder
Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer
werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt
und verpflichtet, einen Prüfungsbericht
aufzustellen.
Leistung der Einlage - das Grundkapital beträgt
mindestens 50.000 Euro.
Anmeldung zum Handelsregister - durch die
Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur
juristischen Person mit der Folge, daß die
Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden
werden.
Gründungskontrolle durch Prüfung und
Nachgründungsvorschriften.
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