|
Neue Seite 1
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Fassung ab 01.01.2004
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn
sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe,
die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist
auch sozial ungerechtfertigt, wenn
in Betrieben des privaten Rechts
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder
in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz
insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der
Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei
Kündigungen verstößt,
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle
oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben
Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht
gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, dass die
Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die
Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen
möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der
Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im
Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial
ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, den Unterhaltspflichten und
der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl
geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht
einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial
ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den
Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach
Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung
nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des
Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in
einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich
bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche
Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der
Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des
Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz
1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des
§ 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des
Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als
sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer
im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu
geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter
dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial
ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen
Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist,
spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
§ 3 Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er
binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen.
Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen,
eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine
Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf
Verlangen schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht
auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass
die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen
Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat
eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats
beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die
Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung
der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die
Klage nachträglich zuzulassen.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits
eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss ferner
die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel
für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des
Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten
Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss, der ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde
zulässig.
§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung im
Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so
kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb
der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll
ihn hierauf hinweisen.
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend
gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an
rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung
als von Anfang an rechtsunwirksam.
§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des
Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung
einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das
Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine
den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den
Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt
festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
§ 10 Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten
festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das
Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu
fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste
Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre
bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach §
9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der
Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente
bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis
endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so
muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für
die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte,
eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus
der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe oder
der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der
Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
§ 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung
des alten Arbeitsverhältnisses
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist
jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so
kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung
gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei
diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post
gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt
das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht
Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der
Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren.
§ 11 findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Außerordentliche und sittenwidrige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die
Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach
Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das
Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch
dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so
hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den
Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht
hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem
die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10
bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende
Anwendung.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer
ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen.
Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10
bis 12 entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 5 über Zulassung
verspäteter Klagen und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten
gleichfalls entsprechend.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung,
die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen
rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
§ 14 Angestellte in leitender Stellung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das
zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte,
soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3
Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag
des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung
bedarf.
ZWEITER ABSCHNITT
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und
Personalvertretung
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist
unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen,
und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung
vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der
Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die
Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten,
jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es
sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt
nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen
Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach dem
Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch
gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz
1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt
der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die
Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt
seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der
Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche
Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die
Kündigung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch
gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder
Bordversammlung nach § 17 Abs.3, § 17a Nr.3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands
nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr.
8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur
Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei
in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein
Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder
ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom
Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1
bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es
sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende
betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer
Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere
Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht
möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die
Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
§ 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten
Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1
bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein
neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des
Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung
bei diesem verweigern. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12
Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
DRITTER ABSCHNITT
Anzeigepflichtige Entlassungen
§ 17 Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten,
bevor er
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern
mehr als 5 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30
Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere
Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst
werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige
Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten,
Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt eine Abschrift der
Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss zumindest die in Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1
ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den
Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor,
so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den
Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz
1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss
Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes
enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die
Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die
Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit
der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem
Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann
gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber
eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis
3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den
Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann
sich nicht darauf berufen, dass das für die Entlassungen verantwortliche
Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose
Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz
1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit
diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt
sind.
§ 18 Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines
Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung
wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung
erteilt werden.
(2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht
vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt,
zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf
es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
§ 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in §
18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann das
Landesarbeitsamt zulassen, dass der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit
einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt
der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu
kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an
wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den
vereinbarten Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die
Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
§ 20 Entscheidungen des Arbeitsamtes
(1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft dessen
Direktor oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann
entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes oder einem
von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei
Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften
zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes benannt werden. Er
trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und
den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom
Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles
erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als
auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die
Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des
Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
§ 21 Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn
mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu bildender Ausschuss die
Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann
zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Die Anzeigen
nach § 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
zu erstatten. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 22 Ausnahmebetriebe
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe finden die Vorschriften dieses
Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind,
keine Anwendung.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe sind Betriebe des
Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen,
welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe im Sinne des Absatzes 1
gelten.
VIERTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 23 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe
und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der
Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und
Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme
der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und
Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In
Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden,
gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der
Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur
Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei
der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3
sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und
Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen
Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie
gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
§ 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und
des Luftverkehrs
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen,
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. Als Betrieb im Sinne dieses
Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines
Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds im Dienst einer
Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs länger als sechs Monate, so verlängert
sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser
Reise.
(3) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen, nachdem das
Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebs zurückgekehrt ist, zu erheben,
spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kündigung. Wird die
Kündigung während der Fahrt des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ausgesprochen,
so beginnt die sechswöchige Frist nicht vor dem Tage, an dem das Schiff oder das
Luftfahrzeug einen deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. An die Stelle der
Dreiwochenfrist in § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.
(4) Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2
und 3 des Seemannsgesetzes nach § 4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des
Arbeitsgerichts das Gericht, das für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
dieser Personen zuständig ist. Soweit in Vorschriften des Seemannsgesetzes für
die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Zuständigkeiten des Seemannsamts
begründet sind, finden die Vorschriften auf Streitigkeiten über Ansprüche aus
diesem Gesetz keine Anwendung.
(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts gilt, abweichend von § 14,
auch für den Kapitän und die übrigen als leitende Angestellte im Sinne des § 14
anzusehenden Angehörigen der Besatzung.
§ 25 Kündigung in Arbeitskämpfen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und
Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.
§ 26
...
|