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OLG Frankfurt/Main (11 U 36/09): Hinreichende Erfolgsaussicht der Kartellklage auf Registrierung der Domain "x.de" - 20.11.2009

Der Kläger, Inhaber mehrerer "Buchstabenmarken", hatte den Fall "x.de" vor dem Landgericht Frankfurt mit der Begründung verloren, es stehe DENIC offen, die Domaingestaltungsmöglichkeiten anhand sachdienlicher Kriterien für die Diversifizierung - namentlich durch regionale Untergliederung nach Maßgabe der Kfz-Kennzeichen - zu beschränken. Schon zum damaligen Zeitpunkt scheint jedoch die Entscheidung über das "Ob" einer solchen Untergliederung nurmehr vom Ausgang technischer Funktionstests aus dem Januar 2009 abhängig gewesen zu sein, wie ein internes DENIC-Papier, das nun an die Öffentlichkeit gelangt ist, nahelegt. (Auf die weitere Argumentation zur technischen Interoperabilität musste das Landgericht seine Entscheidung nicht mehr stützen.) Nach dem unstreitigen Wegfall dieser Beschränkungen hatte die Kanzlei e|s|b am 21.10.2009 eine einstweilige Verfügung gegen DENIC erwirkt (vgl. Kanzlei.de-News vom 22.10.2009). Das Landgericht Frankfurt war mit uns offenbar der Auffassung, dass die ursprünglichen, aus dem Jahre 2008 stammenden und daher prioritätsbegründenden Registrierungsansprüche des Markeninhabers spätestens mit dem Wegfall der vorstehend genannten zwei Beschränkungen – Regionalisierung und technische Interoperabilität – gleichsam "wieder aufleben". Die Ansprüche ergeben sich unserer Ansicht nach aus dem kartellrechtlichen Kontrahierungsgebot für marktbeherrschende Unternehmen. Allerdings besteht die Besonderheit, dass es sich bei dem Markeninhaber um einen Einzelunternehmer handelt, der - nachdem das Landgericht in erster Instanz den Streitwert pro Domain von 50 auf 250 T€ hochgesetzt hatte - für die II. Instanz auf PKH angewiesen war; über diesen Antrag hat nun das OLG Frankfurt entschieden. Unabhängig hiervon hat auf Antrag der DENIC das Landgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.11.2009 (2-06 O 515/09) angeordnet, dass hinsichtlich der übrigen DE-Domains Hauptsacheklage zu erheben sei. Da auch weitere Kennzeicheninhaber einstweilige Verfügungen gegen DENIC erwirkt haben, wird dem weiteren Fortgang dieser Angelegenheiten mit großer Spannung entgegen gesehen.

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