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Der Amateurfunk kann auf eine fast so lange Geschichte wie die
Funktechnik insgesamt zurückblicken. Die Amateurfunker verbindet
weltweit die Faszination an der Funktechnik. Das Basteln und Experimentieren
am Gerät gehört genauso dazu wie die Versuche, weltweit
Kontakt über Funk aufzunehmen. Es werden Wettbewerbe über
die weitesten und meisten Funkverbindungen innerhalb bestimmter
Zeit ausgeschrieben und bei Erreichen einer Anzahl Verbindungen
mit verschiedenen Regionen "Diplome" verliehen. Um dafür
die notwendigen Funkverbindungen nachweisen zu können, werden
diese durch das gegenseitige Zusenden von sogenannten QSL-Karten
schriftlich bestätigt.
Die Funkamateure dürfen nach der Vollzugsordnung für
den Funkdienst kein wirtschaftliches Interesse am Funk haben.
Amateurfunker sollten außer in Notfällen nicht zur
Übertragung von Nachrichten (als Ersatz für das Telefon)
verwenden. Gerade in Notfällen, wenn die anderen Kommunikationsmittel
ausgefallen sind, haben aber Amateurfunker häufig wertvolle
Dienste geleistet. So haben Amateurfunker bei Überschwemmungen,
Erdbeben geholfen oder in Kriegen wie dem Golfkrieg und dem Krieg
in Bosnien aktuelle Berichterstattung aus den Krisengebieten geliefert.
Durch die Nutzung eines Teils der verfügbaren Funkfrequenzen
geraten die Funkamateure immer wieder in Interessenskonflikte
mit anderen Funkdiensten, die durch die Staaten geregelt werden
müssen. Durch die staatliche Aufsicht ergeben sich zahlreiche
juristische Fragen im Zusammenhang mit diesem unterhaltsamen Hobby.
Es ist interessant, zubeobachten, wie die staatlichen Organe jeweils
auf den technischen Fortschritt mit dem Erlaß von entsprechenden
Normen reagieren, aber auch wie staatliche Normen ihrerseits den
Fortschritt beeinflussen können.
Nach der Entdeckung der Elektrizität wurden die optische
Telegraphie Mitte des 19. Jahrhunderts durch die elektromagnetische
Telegraphie zur Nachrichtenübertragung abgelöst. Durch
den Telegraphiercode von Samuel Morse, den er 1840 patentieren
ließ, konnten durch Ausschläge einer Magnetnadel beim
Empfänger, die auf Papier aufgezeichnet wurden, Nachrichten
übertragen werden.
Ab 1850 gab es auch internationale Telegraphenverbindungen und
bereits 1857 wurde das erste Transatlantikkabel verlegt.
international:
1875 wurde in St. Petersburg der erste Internationale Telegraphenvertrag
geschlossen, um die grenzüberschreitende Telegraphie zu regeln.
Hauptsächlich wurde die Pflicht zur Nachrichtenweiterleitung
an den Empfänger vereinbart.
Deutschland:
In Deutschland wurde durch das Telegraphengesetz von 1892 das
Übermitteln von Nachrichten durch technische Einrichtungen
wie zuvor das Übermitteln von Briefen ausschließlich
der Deutschen Reichspost gestattet, d. h. es wurde in Analogie
zum alten "Postregal" ein neues "Telegraphenregal"
eingeführt, das dem Reich, in Württemberg und Bayern
wegen der eigenen Postverwaltung den Ländern zustand
Die Existenz elektromagnetischer Wellen wurde bereits von James
Clark Maxwell aufgrund der Arbeiten von Michael Faraday theoretisch
vorhergesagt, als der deutsche Physiker Heinrich Hertz in den
80er Jahren des vorigen Jahrhunderts diese Wellen experimentell
nachweisen konnte. Er wies den Empfang der Wellen mit Hilfe einer
offenen Drahtschleife nach, zwischen deren Enden unter dem Einfluß
wechselnder elektrischer Felder, Funken übersprangen. Dieses
Phänomen gab dem ganzen Forschungsgebiet die Bezeichnung
"Funkentelegraphie", eine Bezeichnung, die später
in "Funk" abgekürzt wurde und auch heute noch in
den Worten "Rundfunk" und "Amateurfunk" weiterlebt.
1897 begann der Italiener Guglielmo Marconi, Versuche mit elektromagnetischen
Wellen anzustellen, um damit Nachrichten über größere
Entfernungen zu transportieren. Zunächst arbeitete er in
Italien, aber erst nach seinem Wechsel nach England gelang ihm
der große Durchbruch. Bereits 1901 glückte ihm die
erste Nachrichtenverbindung über den Atlantik. Die von Marconi
gegründete "Wireless Telegraph Co." vertrieb die
neue Technik an kommerzielle Nutzer wie Schiffe und Leuchttürme.
International:
Großbritannien
Bereits 1904 wurde in Großbritannien der "Wireless
Telegraphy Act" verabschiedet, der liberaler war als das
entsprechende deutsche Gesetz. Erste Lizenzen ergingen an Fachleute
wie G. Marconi und Dr. Fleming.
weltweit
Die Funktelegraphie verbreitete sich rasch auf der ganzen Welt.
Durch den Wegfall der Drahtgebundenheit war die Funkübertragung
nicht an Staatsgrenzen gebunden. Daher wurde am 3. November 1906
ein internationaler "Funkentelegraphievertrag" in Berlin
geschlossen, der wie der Vertrag von St. Petersburg hauptsächlich
zur Weiterleitung von Nachrichten verpflichtete. Am 16.7. 1908
wurde ein Abkommen über Schiffstelegraphie geschlossen, das
auch die Hilfe in Notfällen beinhaltete.
Deutschland:
Das Telegraphenregal erstreckte man nach der Entwicklung der drahtlosen
Telegraphie und des Sprechfunkverkehrs wie selbstverständlich
auch auf diese neuen Varianten der Nachrichtenübertragung,
zuerst durch Auslegung, ab 7. März 1908 durch die Neufassung
des Telegraphengesetzes.
Die Norwendigkeit der Reglementierung läßt sich beim
Funkbetrieb sogar besser als bei der kabelgebundenen Telegraphie
1892 begründen, da bei unkontrolliertem Funkverkehr eine
große Gefahr von gegenseitigen Störungen besteht.
Es gab zwar auch in der Anfangszeit der Funktechnik ab 1898 schon
naturwissenschaftlich interessierte Menschen, die sich mit der
neuen Technik befaßten.
Aber erst 1910 begannen in den USA und Kanda sowie in England
Techniker und Telegraphisten in größerer Zahl damit,
Versuche mit der drahtlosen Nachrichtenübermittlung anzustellen.
Die Funktechnik breitete sich innerhalb weniger Jahre auf der
ganzen Welt aus. Nach der Entwicklung der ungedämpften Sender
begannen Radioamateure auch mit dem Senden von Sprache und Musik.
Die ersten Rundfunksender wurden von Funkamateuren betrieben,
die ein eigenes Musikprogramm sendeten, wie z.B. A. Goldsmith
in New York 1912 bis 1914.
Der erste Verein, der Radio Club of Hartford, wurde 1912 von Hiram
Percy Maxim in Connecticut gegründet. Dieser Verein begann
mit der Errichtung von Amateurfunklinien mit Relaisbetrieb und
ermöglichte damit Nachrichtenübertragung über größere
Entfernungen.

International
USA
In den USA gab es für den Amateurfunk zunächst Genehmigungen
von der Marine mit dem Titel "United States Navy Issued.
Der Radio Club of Hartford wurde zur Keimzelle der American Radio
Relay League (ARRL), die am 6. April 1914 gegründet wurde
und deren Präsident bis 1936 HP Maxim wurde.
Seit dem 13. November 1914 wurden in den USA offizielle Sendelizenzen
erteilt und bereits ein Jahr später hat das Amateurfunkerverzeichnis
der USA 1200 Einträge, 1917 sind sogar schon 4000 Amateurfunker
Mitglied der ARRL.
Seit dem Eintritt der USA in den ersten Weltkrieg wurden Amateurfunker
als Nachrichtenmittel-Spezialisten im Dienste der US Army eingesetzt.
Der private Amateursendebetrieb wurde einstweilen ganz verboten.
Die ersten Funkamateure, die mit Radiosendern experimentierten,
waren C.H. Tilsley und G. Tonkin 1910. Die Lizenzen waren aber
mit Einschränkungen versehen: Wellenlänge 1000 m oder
200 m, Sendung nur am Tage und zugelassene Reichweiten bis zu
10 Meilen (16 km).
1913 wurde die "Wireless Society of London" gegründet.
Die Technik gab es schon seit der Jahrhundertwende in Deutschland,
nur durften die privaten Funkinteressenten von ihr keinen Gebrauch
machen. Einzelne (später lizenzierte) Funkamateure machten
trotz des Verbotes schon damals Sende- und Empfangsversuche.
Entgegen der bisher eingehaltenen Reihenfolge muß diesmal
vorab die Rechtslage in den USA betrachtet werden, da diese für
die weitere Entwicklung der Funktechnik im Kurzwellenbereich entscheidend
war.
International
USA
Der Amateurfunk in den USA wurde erst am 26. September 1919 nach
dem ersten Weltkrieg wieder freigegeben.
Erstmals wurde dort die Freiheit der Funkamateure eingeschränkt.
Sie bekamen bestimmte Wellen zugeteilt, nämlich die Wellen
mit einer Länge von 150 bis 200 m ausschließlich und
zwischen 200 und 275 m gemeinsam mit anderen Funkdiensten. Auf
den Wellen unterhalb von 200 m Wellenlänge, den sogenannten
Kurzwellen, war nach damaligem Erkenntnisstand kein vernünftiger
Funkbetrieb möglich, da dort zu große Störungen
auftraten.
Großbritannien
Anfang der 20er Jahre waren in Großbritannien Wellenlängen
bis herunter auf 150m zulässig.
1920 begann die ARRL mit ersten Versuchen einer Transatlantikverbindung.
Aber erst ein Jahr später gelang den Amateurfunkern das gleiche
Kunststück wie 20 Jahre zuvor Guglielmo Marconi, die Funkverbindung
zwischen den USA und Europa.
Ebenfalls 1921 begann die Westinghouse Electric Company mit "breitgestreuten"
Informations- und Unterhaltungssendungen.
Durch das Abschieben der Funkamateure auf die Kurzwellenfrequenzen
wurde von den Funkamateuren viel auf diesem Gebiet experimentiert
und schon bald entdeckt, daß auf diesen Frequenzen mit der
geeigneten Technik sogar längere Verbindungen möglich
waren als auf Lang-oder Mittelwelle.
So kamen Anfang der 20er Jahre die ersten Kurzwellenverbindungen
zustande: Schon 1920 gelang es amerikanischen Funkamateuren, auf
einer Wellenlänge von 170 m zu senden, 1923 bis herunter
auf 100m. Wieder waren es Amerikaner, weil in Deutschland das
Senden noch ganz verboten war, in Großbritannien nur oberhalb
von 150 m Wellenlänge erlaubt. Im November 1923 kam dann
schließlich die erste transatlantische Kurzwellenverbindung
zustande, von Nizza nach Hartford in den USA.
Seit 1927 versuchten Funkamateure mit wechselndem Erfolg, mit
Hilfe von selbstgebauten Mikrofonen Sprechfunkverbindungen aufzubauen.
1928 wurden die ersten Erfolge mit Ultrakurzwellen bekannt.
International
Großbritannien
1921 wurde die seit 1913 bestehende "Wireless Society of
London" in "Radio Society of Great Britain" (RSGB)
umbenannt. 1923 wurde der Kurzwellenbereich in Großbritannien
freigegeben.
weltweit
Am 18. Juli 1925 kamen Funkamateure aus aller Welt in Paris zusammen,
um die International Amateur Radio Union (IARU) ins Leben zu rufen.
In Washington wurde 1929 der erste Weltnachrichtenvertrag abgeschlossen,
um den grenzüberschreitenden Funk- und Nachrichtenverkehr
zu regeln. Im Funkverkehr wurden vor allem die Frequenzen für
die verschiedenen Sender verteilt.
Deutschland
Im Oktober 1923 eröffnete in Berlin der erste Rundfunksender.
Dieser durfte auch nur mit Empfängern gehört werden,
die den Stempel der Reichstelegraphen-Verwaltung, einer Abteilung
der Deutschen Reichspost, trugen.
Auch in Deutschland hatten sich inzwischen Vereine der Funkfreunde
gebildet, die auf die Freigabe des Empfänger-Selbstbaus drängten.
Am 20. Januar 1924 gab es eine Besprechung im Reichspostministerium
(RPM) zwischen den Interessenvertretern der Vereine und der Behörde.
Diese führte zu der "Verordnung zum Schutz des Funkverkehrs"
des RPM vom 24. März 1924, auf deren Grundlage die Verfügung
des RPM vom 14.5.1924 erging, in der die sogenannte Audion-Versuchserlaubnis
für private Errichtung einer Funkempfangsanlage und ihren
Betrieb eingeführt wurde. Dazu war eine Prüfung der
technischen Kenntnisse erforderlich, die aber von den Vereinen
eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Anschließend
wurde dann von der Reichspost die Genehmigung ausgestellt. Am
24.8.1925 wurde dann der Empfängerbau von der Reichspost
allgemein freigegeben.
Die ersten Sendegenehmigungen wurden erst auf weiteres Drängen
der Funkvereine, die sich mittlerweile lose im Funkkartell zur
gemeinsamen Interessenwahrung zusammengeschlossen hatten, ab November
1924 an einzelne Funkvereine sowie Hochschulinstitute und Industrielabors
ausgegeben, nicht jedoch an Einzelpersonen. Erste Versuche wurden
vom Oberdeutschen Funkverband in Stuttgart, vom Funktechnischen
Verein Berlin und dem Radioklub Kassel durchgeführt.
Seit Juni 1925 begann sich der Sende- und Empfangsdienst in Deutschland
zu organisieren. Es ging nun Schlag auf Schlag. Im Juli 1925 wurde
der Deutsche Funktechnische Verband (DFTV) gegründet, im
Februar 1926 der erste Deutsche Sendetag veranstaltet. Es bildete
sich der Deutsche Empfangsdienst (DED). Aus den Reihen des DFTV
formierten sich die wenigen Sendeamateure zum Deutschen Sendedienst
(DSD). Schon auf der dritten Kurzwellentagung in Kassel am 20.
März 1927 schlossen sich DED und DSD zum Deutschen Amateur-Sende-
und Empfangsdienst (DASD) mit 13 Landesgruppen zusammen.
Der DASD kämpfte in dieser Zeit gegen das Reichspostministerium
(RPM) um die weitere Genehmigung von Empfangslizenzen. Leider
waren alle Bemühungen vergeblich und so verfiel man darauf,
mit "illegalen Tricks" den Funkamateuren in Deutschland
das Ausüben ihres Hobbys zu ermöglichen. Es wurden sogenannte
"unlis"-Rufzeichen verwendet, also nichtlizensierte
Rufzeichen, die im Gegensatz zu den offiziellen mit 6 nur aus
5 Zeichen bestanden. Da dies bald zu offensichtlich wurde, verwendete
man bald auch 6-stellige, die durch einfache Verschlüsselung
nicht mehr den Landesgruppen zugeordnet werden konnten. Die Polizei
hatte durch die Verordnung von 1924 zwar eine rechtliche Handhabe,
gegen die "Schwarzsender" vorzugehen und besaß
dazu auch ein Beschlagnahmerecht, aber da die Sender nur selten
in Betrieb waren, war mit technischen Mitteln in der Praxis wenig
zu machen.
Im Januar 1928 trat das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) als Neubekanntmachung
des geändeten Telegraphengesetzes von 1892 in Kraft. Dieses
basierte in wesentlichen Teilen auf seinem Vorgänger, führte
aber neu den Begriff der Fernmeldeanlage als Oberbegriff für
alle technischen Nachrichtenübermittlungsarten - Fernsprecher,
Telegraph, Fernschreiber und Funk - ein. Für alle diese Anlagen
wurde die Fernmeldehoheit des Reiches begründet.
Derartige Anlagen durften daher nur aufgrund einer Verleihung
des Reichspostministers betrieben werden, sogar der reine Rundfunkempfang
war genehmigungspflichtig. Die Haltung des Reichspostministeriums
war weiterhin restriktiv. Den Funkamateuren wurde z.B. durch Verfügungen
des Reichspostministers von 1930 und 1931 das Anschließen
der Sender an Antennen verboten, was das Senden fast unmöglich
machte.
1935 wurde Amateurfunkfernsehen als neue Betriebsart auf der Weltausstellung
in Brüssel vorgeführt. Die Funktechnik wurde erstmals
in großem Maße im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Um
ein Abhören der Funksprüche durch den Feind zu vermeiden,
wurden Verschlüsselungstechniken eingesetzt.
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30.1.1933
wurde zunächst versucht, den DASD aufzulösen. Das Reichspostministeriumkonnte aber von der Bedeutung der Teilnahme am internationalen
Amateurfunkdienst überzeugt werden. Seit 15. Mai wurden auch
Sendegenehmigungen aufgrund der vorläufigen Verordnung für
Versuchssender ohne politische Bedingung ausgestellt. Die bisherigen
"Schwarzsender" mit "unlis"-Rufzeichen konnten
jetzt auch privat eine Sendelizenz erlangen, wovon sie regen Gebrauch
machten. Die Lizenzanwärter mußten sich einer Prüfung
mit ähnlichen Voraussetzungen wie heute unterziehen und außerdem
Mitglied im DASD sein. 1934 gab es 328 Versuchsfunklizenzen.
Durch Nr. 4 der "Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums
für Volksaufklärung und Propaganda" vom 30.6.1933
wurde das Funkrecht vom RPM an das Propagandaministerium abgegeben.
Schon 1934 wurde die Leitung des DASD durch das Propagandaministerium
von Göbbels abgesetzt und durch eine den Nazis genehme Leitung
ersetzt. Am 15. November wurde die neue Satzung des DASD vom 20.10.
1934 ins Vereinsregister eingetragen. Die neue Satzung bestimmte
in § 4, daß der Vorstand des DASD durch das Propagandaministerium
bestimmt wird und in § 6, daß als Mitglieder nur "arische
Deutsche zugelassen" sind.
Am 10. Februar 1935 wurde auf der Basis von § 2 FAG die endgültige
Verordnung über Versuchssender erlassen, die nicht mehr vorangestellte
Buchstaben für die Landesgruppen, sondern einheitlich alphabetisch
sortierte Rufzeichen für das ganze Reichsgebiet vorsah.
Am 24. November 1937 wurde von der Reichsregierung (aufgrund des
Ermächtigungsgesetzes von 1933) ein Gesetz gegen Schwarzsender
erlassen. Es bedrohte in § 1 den "Schwarzsender"
mit Zuchthaus. Da seit 1933 die Erlangung einer Sendelizenz wesentlich
einfacher war und es deshalb weit weniger Schwarzsender gab, war
dies wohl schon eine Vorbereitung auf das bei Kriegsausbruch folgende
Verbot des Amateurfunks.
1938 wurde der Österreichische Versuchssenderverband (OEVSV)
nach dem "Anschluß" Österreichs dem DASD
angegliedert, nachdem sich die Verbände bereits von 1929-1933
vorübergehend zusammengeschlossen hatten.
Die "Verordnung über Sender der Funkfreunde" vom
9.1.1939 war noch ähnlich wie die Verordnung von 1935 aufgebaut.
Kurz nach Kriegsbeginn 1939 wurde der Amateurfunk in Deutschland
generell verboten und die Amateurfunkgeräte beschlagnahmt.
Dem Reichspostministerium kam das Verbot gerade recht, da es seiner
Linie entsprach, jeglichen Verzicht auf das alleinige Fernmeldehoheitsrecht
zu verhindern. Eine Ausnahme stellten die Kriegsfunklizenzen dar,
die für einige Angehörige der Wehrmacht ausgegeben wurden.
Dafür war als Lizenzbehörde das Oberkommando der Wehrmacht
zuständig. Nur wenige Amateurfunker wurden als Funker bei
der Wehrmacht eingesetzt, obwohl dies für die Amateure angenehmer
gewesen wäre als beim Heer im Krieg eingesetzt zu werden.
Deshalb startete der DASD eine Fragebogen-Aktion an die Mitglieder,
um Funktechniker der Wehrmacht zur Verfügung stellen zu können.
Manche Funkamateure wurden auch in der Rüstungsindustrie
eingesetzt.
Am 16. Februar 1944 wurde das Gebäude des DASD vollständig
durch Bombenangriff zerstört. Der DASD hörte nach der
deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945 praktisch auf zu bestehen,
da seine Satzung von den Nationalsozialisten geprägt war.
1946 begannen in den USA Versuche mit Funkfernschreibern.
In den USA wurde 1948 die Schmalbandfrequenzmodulation freigegeben,
die statt durch Veränderung der Amplitude die Nachricht durch
Veränderung der Frequenz in einem begrenzten Frequenzbereich
Nachrichten übertragen kann.
International
1947 wurde in Atlantic City ein neuer Weltnachrichtenvertrag nach
dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossen, der die Verteilung der Funkwellen
neu regelte und den Vertrag von Washington 1929 ablöste.
Deutschland
Die Fernmeldehoheit ging mit der Regierungsgewalt am 8. Mai 1945
auf die Alliierten über. Paragraph 9 der Erklärung des
Kontrollrats über die Niederlage Deutschlands vom 5. Juni
1945 verbot jegliche Nachrichtenübermittlung des Post- und
Fernmeldeverkehrs.
Durch das Kontrollrats-Gesetz Nr. 76 der alliierten Militärregierung
für Deutschland waren die Amateurfunkgeräte in Deutschland
wie auch alle anderen einschließlich der Brieftauben (!)
abzuliefern. Telefone und Rundfunkempfänger waren bei der
Militärregierung anzumelden. Die Strafen bei Mißachtung
dieses Gesetzes umfaßten "alle gesetzlichen Strafen,
einschließlich der Todesstrafe" und wurden durch ein
Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen verhängt.
Trotzdem gab es immer mehr "Schwarzfunker", da weder
die Post noch die Militärregierung die technischen Mittel
besaßen, um dem Treiben Einhalt zu gebieten. Die US-Militärregierung
gab aber schon im Juli 1946 die Genehmigung zur Gründung
eines Clubs der Freunde der Funktechnik, was im August 1946 zur
Gründung des Württemberg-Badischen Radioclubs in Stuttgart
und später von entsprechenden Clubs in Bayern führte.
Auch in der britischen Zone wurden jetzt mit Erlaubnis der Besatzungsmacht
Clubs gegründet. Die Franzosen waren restriktiver und ließen
dies erst im Mai 1949 zu.
Die Clubs bemühten sich sehr um die Wiederzulassung des Sendebetriebs.
Sie wollten nach den schlechten Erfahrungen in der Zeit von 1928-1945
mit dem FAG, daß ein eigenes Amateurfunkgesetz zustandekommt.
Ein solches Gesetz sollte nach ihren Vorstellungen dem Amateurfunker
bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung
geben, damit er nicht wie bisher auf das Wohlwollen der Genehmigungsbehörde
angewiesen ist. Sie erarbeiteten daher gemeinsam seit Anfang 1948
einen Gesetzentwurf, der diese Ziele berücksichtigte.
Die Bemühungen um Legalisierung des Amateurfunks wurden durch
die Schwarzfunker empfindlich gestört. Am 10.4.1948 beschlagnahmte
die Deutsche Post erstmals mehrere Stationen.
Am 27. Juli 1948 legte die Militärregierung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes aus amerikanischer und britischer Zone (Bizone),
das Bipartite Control Office, dem Verwaltungsrat nahe, einen Gesetz
über das Funkwesen zu entwerfen und dem Wirtschaftsrat, dem
gesetzgebenden Organ der Bizone, zuzuleiten. Sie wollten damit
den unlizenzierten Funkverkehr der Kontrolle einer deutschen Behörde
unterstellen.
Diesem Verlangen kam die Hauptverwaltung für das Post- und
Fernmeldewesen (HVPF) nach, indem sie am 23. August 1948 einen
Gesetzentwurf vorlegte. In diesem war vorgesehen, daß der
Amateurfunk wie bisher durch eine Verordnung aufgrund des Fernmeldeanlagengesetzes
geregelt werden sollte. Die früheren Befugnisse des Reichspostministers
sollten durch den Direktor der HVPF wahrgenommen werden. Dieser
Gesetzentwurf fand am 8. September 1948 auch die Zustimmung des
Verwaltungsrats.
Der Vorschlag wurde aber sowohl von der Militärregierung
als auch von verschiedenen deutschen Politikern, vor allem aber
von den Funkamateuren abgelehnt. Man befürchtete eine ebenso
restriktive Handhabung wie vor 1945, außerdem wußte
man nicht, ob und wie schnell das FAG wieder in Kraft gesetzt
werden würde.
Aufgrund des Entwurfes des Funkamateure und in enger Anlehnung
an die Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst
zum Internationalen Fernmeldevertrag von Atlantic City 1947 legte
der Verwaltungsrat am 6. Dezember 1948 den Entwurf eines eigenständigen
Gesetzes über den Amateurfunk vor, zu dem der Ausschuß
für Post- und Fernmeldewesen des Wirtschaftsrats am 11.1.1949
eine Begründung hinzufügte. Da das Gesetzgebungsverfahren
und das Genehmigungsverfahren durch die Militärregierung
länger als erwartet dauerten, befürchteten die Funkamateure,
daß das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor der Gründung
der Bundesrepublik verabschiedet werden könnte. Das wäre
nämlich das vorläufige Ende des Amateurfunkgesetzes
gewesen, da danach so ein Gesetz in der damaligen Lage nicht erste
Priorität gehabt hätte. Daher starteten Funkamateure
die unter Funkern mittlerweile legendäre "Backsteinaktion".
Die Funkamateure in ganz Deutschland wurden aufgefordert, am 15.
Januar 1949 an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates einen Backstein
zu senden mit dem Hinweis, der Stein diene zur Untermauerung des
Amateurfunkgesetzes. Die Post mußte sogar Extra-LKWs einsetzen,
um die Backsteine zu befördern. Nach nochmaliger Revision
durch die Militärregierung verabschiedete der Wirtschaftsrat
am 4. März 1949 das Gesetz, das am 23. März 1949 mit
der dazugehörigen Durchführungsverordnung in Kraft trat.
Zu diesem Zeitpunkt war es das einzige gültige Gesetz im
Fernmeldewesen. Noch im März 1949 gab es 700 Amateurfunklizenzen
nach dem neuen Gesetz
In den ersten Nachkriegsjahren wurde viele Kriegsfunkgeräte
für Amateurfunkzwecke umgebaut. Vor allem die Bestände
der US Army waren beinahe unerschöpflich.
Die Frequenzmodulation fand jetzt wegen der besseren Tonqualität
auch außerhalb der USA Verbreitung. Außerdem fanden
die ersten Transistoren den Eingang in die Funktechnik.
International
1954 wurde in Buones Aires ein neuer Fernmeldevertrag geschlossen,
der den vom Weltnachrichtenvertrag 1947 nicht betroffenen Teil
des Fernmeldewesens neu regelte.
Deutschland
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 blieb
das Amateurfunkgesetz gemäß den Art. 123 I, 124 GG
in Kraft. Durch diese Vorschriften wurde jedoch auch das Fernmeldeanlagengesetz
von 1928 wieder geltendes Recht, allerdings unter der Einschränkung,
daß dem Bund das Fernmeldehoheitsrecht bis zur Erlangung
der Souveränität im Mai 1955 noch nicht zustand.
Der Geltungsbereich des Amateurfunkgesetzes war noch auf das Vereinigte
Wirtschaftgebiet beschränkt und wurde in der Französischen
Zone (die die Länder Baden, Württemberg-Hohenzollern
und Rheinland-Pfalz sowie den Kreis Lindau umfaßte) nach
Art. 127 GG erst am 19. Mai 1950, vier Tage vor Ablauf der dort
genannten Frist, in Kraft gesetzt. Der Grund dafür war, daß
schon damals versucht wurde, wie auch bei der Eingliederung des
Saarlands 1957, die liberaleren Genehmigungsvoraussetzungen des
AFuG gegenüber dem FAG auszuhebeln. In Berlin galt von 1950
bis zur Übernahme des Bundesgesetzes 1967 ein eigenes Gesetz
über den Amateurfunk.
Das AFuG geht als lex specialis dem FAG vor. Umstritten ist, ob
in den Bereichen, zu denen das AFuG keine Aussage trifft, subsidiär
das FAG anwendbar ist. Das muß man bejahen, da das AFuG
sonst Regelungslücken aufwiese, z.B. bei den Strafvorschriften.
Dagegen gehen die jeweiligen Vollzugsordnungen für den Funkdienst
der Weltnachrichtenverträge 1947 von Atlantic City und 1982
von Nairobi, auf die das AFuG ja auch Bezug nimmt, als später
in Kraft getretene Bundesgesetze dem AFuG vor.
Auf der Grundlage des neuen Gesetzes konnte sich der Amateurfunk
wesentlich besser entwickeln als vor dem Zweiten Weltkrieg. Bereits
kurz nach der Gründung des Deutschen Amateur-Radio-Clubs
e.V. (DARC) am 8. September 1950 in Bad Homburg gab es in Deutschland
schon wieder 2000 zugelassene Funkamateure. Die meisten davon
sind damals wie heute im DARC organisiert (z.Zt. etwa 85%). Der
DARC wurde am 24. Juli 1951 in die International Amateur Radio
Union aufgenommen.
Nach der aufgrund von § 7 Amateurfunkgesetz erlassenen Durchführungsverordnung
gab es bis 1967 zwei Klassen von Amateurfunklizenzen: Klasse A
für einen Teil des Kurzwellenbereichs und Ultrakurzwelle
und Klasse B für alle dem Amateurfunk zugewiesenen Bänder.
Die Prüfungen haben einen der Befugnis der Lizenz angepaßten
Schwierigkeitsgrad. Diese Klasseneinteilung ist in der Ermächtigung
des § 7 AFuG nicht angelegt. Weil Art. 80 GG nur für
nachkonstitutionelle Gesetze gilt, ist die Frage, ob der Verordnungsgeber
dann die Klasseneinteilung ohne Anlage im Gesetz so regeln durfte.
Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts
ist alles Wesentliche im Gesetz selbst zu regeln. Die Klasseneinteilung
ist aber durch den Genehmigungsanspruch aus dem AFuG in Verbindung
mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten, weil
nicht jeder Funkamateur die hohen Hürden einer Klasse B-Prüfung
überspringen kann und will, wenn er sich nur mit einem Teil
des Amateurfunks befassen will. Die Durchführungsverordnung
wird also von der Ermächtigung gedeckt.
1960 wurde die erste Verbindung Erde-Mond-Erde von einem Funkamateur
hergestellt.
Bereits ein Jahr später wurde der erste Amateurfunksatellit
OSCAR-1 von Florida aus in eine Umlaufbahn geschossen, der aber
wie seine Nachfolger OSCAR-2 bis OSCAR-5 nur eine kurze Lebensdauer
besaß und nur für Experimente zugelassen war. Die Satelliten
seit OSCAR-6 sind länger funktionstüchtig, ebenso wie
die neueren RS-Satelliten der Sowjetunion bzw. Rußlands.
In den sechziger Jahren ging der Anteil an selbstgebauten Sendern
und Empfängern stark zurück, da immer mehr industriell
gefertigte Geräte erhältlich waren.
In den siebziger Jahren machte die moderne Elektronik auch vor
den Funkgeräten nicht halt. Der Markt wurde nun von billigen
japanischen Geräten überschwemmt.
1961 erlaubte die Deutsche Bundespost erstmals die Betriebsart
Funkfernschreiben.
Um den Funkbegeisterten, die keine Telegraphie betreiben wollen,
ohne Morsefähigkeiten den Weg zum Ultrakurzwellenfunk zu
ermöglichen, wurde 1967 die Lizenzklasse C eingeführt.
Damit wurde eine noch besser abgestufte Einteilung der Genehmigungen
und damit eine noch bessere Anpassung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip
erreicht.
Auch bei der Novelle 1967 wurde wieder vom Bundespostministerium
versucht, das AFuG abzuschaffen und zu einer Regelung wie 1939
zurückzukehren, was aber am Bundestag scheiterte.
1967 ist das Amateurfunkfernsehen in Deutschland, 31 Jahre nach
seiner Vorstellung, endlich genehmigt worden und seit 1971 erlaubt
die Deutsche Bundespost den Satellitenfunkverkehr.
1972 baute der DARC sein neues Amateurfunkzentrum in Baunatal,
wo er seither seinen Sitz hat.
Durch den Siegeszug der Computertechnik findet die Betriebsart
des "Packet Radio", des Funkens aus dem Computer, seit
den siebziger Jahren immer mehr Anhänger.
1985 führten Funkamateure die erste Funkverbindung im Mikrowellenbereich
von 77 GHz durch.
In Europa gibt es inzwischen überall ein dichtes Netz von
Relaisfunkstellen, die eine Übertragung auf UKW über
längere Strecken möglich machen, indem sie empfangene
Signale auf einer anderen Frequenz weitersenden.
Die Weltraumfahrzeuge der USA und Rußlands, das Space Shuttle
und die MIR haben ebenfalls Amateurfunkausrüstungen (SAREX
bzw. MIR) für die Kommunikation zur Erde an Bord.
International
Anfang der achtziger Jahre wurde im Rahmen der CEPT, dem Dachverband
der europäischen Postverwaltungen, beschlossen, die Lizenzprüfungen
gegenseitig anzuerkennen.
1982 wurde in Nairobi ein neuer Weltnachrichtenvertrag abgeschlossen,
der unter anderem den Ländern der Dritten Welt mehr Funkfrequenzen
als seine Vorgänger einräumte.
Deutschland
Seit 1982 wurden in Deutschland von der Deutschen Bundespost Lizenzurkunden
ausgegeben, die die europaweite Geltung der Lizenz bescheinigten.
Die Bundespost druckte aber auf die neuen Lizenzurkunden folgenden
Satz, der wieder den alten Streit zum Verhältnis von AFuG
und FAG aufkommen ließ: "Hierin liegt zugleich die
Genehmigung gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März
1977 (BGBl I, S. 459)" .
Amateurfunker, die dagegen Ende der achtziger Jahre klagten, konnten
sich vor den Verwaltungsgerichten nicht damit durchsetzen, da
es hieß, sie seien dadurch nicht beeinträchtigt.
Aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2a, die vom Bundesverfassungsgericht
am 22.6.1988 festgestellt worden ist, konnten die Amateurfunker
keinen Vorteil ziehen: Statt der Möglichkeit, Amateurfunker
bei Überschreiten des Frequenzbereiches nun straffrei ausgehen
zu lassen, wendete das OLG Karlsruhe nun den schärferen §
15 Abs.1 FAG an.
Durch die Postreformen I und II änderte sich für die
Amateurfunker nicht viel. Die Aufsicht wechselte eben von der
Deutschen Bundespost zunächst zur Deutschen Bundespost Telekom,
dann zu der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Deutschen
Telekom AG.
Größere Veränderungen gibt es anläßlich
der dritten Stufe der Postreform. Im Zuge der Ersetzung des Fernmeldeanlagengesetzes
durch das Telekommunikationsgesetz Anfang 1998 wird es auch ein
neues Amateurfunkgesetz geben.
Der Entwurf sieht erstmals Regelungen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit vor. In § 9 des Entwurfes wird festgelegt,
daß sich der Funkamateur grundsätzlich auch an das
Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit halten muß,
das aufgrund einer EU-Richtlinie zustandegekommen ist. Die elektromagnetische
Verträglichkeit ist auch eine wichtige Voraussetzung für
die CE-Zertifizierung, die in der EU seit 1.1.1996 für alle
neu in den Verkehr gebrachte Geräte verbindlich vorgeschrieben
ist. Nach § 10 des Entwurfs werden ihm Ausnahmen zugebilligt,
deren Konsequenzen wegen der Störanfälligkeit er dann
aber selbst tragen muß.
Weiter ist die Bindung an die VO Funk zum Weltnachrichtenvertrag
nicht mehr so eng wie im alten Gesetz, was von den Funkamateuren,
vertreten durch den DARC, bemängelt wird.
Der jetzt schon vorliegende Gesetzentwurf wird zwar vom DARC nicht
grundsätzlich in Frage gestellt, es werden aber zahlreiche
und detaillierte Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Regelungen
gemacht, um möglicherweise im Sinne der Amateurfunker auf
das Gesetzgebungsverfahren einwirken zu können. Dem DARC
wurde vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation
ein Frist zur Stellungnahme bis 2.10.1995 eingeräumt. Diese
Stellungnahme liegt jetzt vor und wurde in cq-DL 9/95 sowie im
Internet veröffentlicht.
Das Gesetzgebungsverfahren ist auch jetzt noch lange nicht abgeschlossen
und es wird wohl auch noch einer Weile Zeit und vieler Diskussionen
mit den Interessengruppen bedürfen, bis das neue Gesetz verabschiedet
wird. Es wäre aber sicher, daß ohne den Widerstand
des DARC als starkem und fast alle deutschen Funkamateure umfassenden
Interessenverband die Rechte der Funkamateure immer weiter beschnitten
werden würden.
Es bleibt zu wünschen , daß das Hobby des Amateurfunks
so lebendig bleibt wie jetzt und zur Völkerverständigung
beitragen kann. Durch immer neue Betriebsarten und Experimente
haben die Amateurfunker auch einen beträchtlichen Anteil
an der Weiterentwicklung der Funktechnik, der mit der industriellen
Fertigung der Geräte zwar zurückgegangen ist, aber hoffentlich
weiter erhalten bleibt.
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