|
Telearbeit
I. Vorbemerkung
Bei der Telearbeit werden Arbeiten, hauptsächlich Büroarbeiten,
in die Wohnung des Telearbeiters verlagert, wobei jedoch eine kommunikationstechnische
Anbindung des Arbeitsplatzes an das zentrale Büro vorhanden ist. Telearbeit
erfordert also technische Kommunikation und organisatorische Vorgaben wegen
der Vergabe von Arbeiten. Für den Begriff der Telearbeit sind daher
drei Merkmale entscheidend:
· Eine auf programmgesteuerte Arbeitsmittel gestützte Tätigkeit;
· Ein vom Arbeitgeber oder Auftraggeber räumlich getrennter
Arbeitsplatz;
· Die Verbindung des Arbeitsplatzes mit einer Zentrale durch elektronische
Kommunikationsmittel.
II. Erscheinungsformen
1. Teleheimarbeit
Hier arbeitet der Telearbeiter ausschließlich zu Hause.
Als Rechtsform sind ein normales Arbeitsverhältnis, Heimarbeit nach
dem Heimarbeitsgesetz oder berufliche Selbständigkeit möglich.
2. Alternierende Telearbeit
Dies ist die verbreiteteste Form der Telearbeit. Hier besteht
neben dem Heimarbeitsplatz weiterhin der betriebliche Arbeitsplatz fort.
Die jeweiligen Arbeitsinhalte bestimmen, wo wann gearbeitet wird; die Arbeitnehmer
können sich der neuen Arbeitsform schrittweise nähern und behalten
ihre sozialen Bindungen im Unternehmen.
3. Telearbeitszentren
Hier treffen sich die Telearbeiter in lokalen Büros,
von denen sie ihre Arbeit erledigen. Bei firmeneigenen Arbeitsstätten
spricht man von Satellitenbüros. In Nachbarschaftsbüros betreiben
mehrere Firmen ein gemeinsames Büro.
4. Mobile Telearbeit
Außendienstler im weitesten Sinne (insbesondere Handelsvertreter
und Reporter), Berater und Führungskräfte arbeiten hier mit einer
entsprechenden Telekommunikationsausrüstung von Kunden, Hotels oder
Baustellen aus; auch die telekommunikationsgestützte Arbeit in der
Bahn oder anderen Verkehrsmitteln zählt hierzu.
5. Virtuelle Unternehmen
Zusammenschluß von rechtlich unabhängigen und räumlich
getrennten Selbständigen oder Kleinunternehmern - auf Dauer oder auch
nur für ein Projekt - zu einem virtuellen Unternehmen.
III. Betriebswirtschaftliche Vorteile
Unstrittiger Vorteil ist die höhere Zeitsouveränität
der Telearbeiter. Nach bisherigen Erfahrungen mit insbes. alternierender
Telearbeit finden sich kaum Hinweise auf die oft befürchtete soziale
Isolierung und die Ablösung fester Beschäftigungsverhältnisse
durch Scheinselbstständigkeit. IdR hat der Arbeitgeber Vorteile durch
Kosteneinsparung für Räumlichkeiten und deren Ausstattung, Verbesserung
der Arbeitsergebnisse, Flexibilität im Personaleinsatz, effizientere
Kundenbetreuung, Abwälzung der Kosten für die technische Einrichtung
des Arbeitsplatzes, Einsparung von Kosten für die Papierkommunikation.
a) Vorteile Telearbeiter
· Verringerung bzw. Wegfall der Pendelzeiten
· bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatem
· Zeitsouveränität, Arbeiten nach individuellem Arbeitsrhythmus
· angenehme Arbeitsatmosphäre
· größere Wahlfreiheit bei der Wohnortwahl
b) Vorteile Unternehmen
· direkte Kostenersparnis bei Büroflächen etc.
· höhere Produktivität und Kreativität der Mitarbeiter
· Erhalt und Zugang zu qualifizierten Mitarbeitern
· größere Kundennähe, besserer Kundenservice
· bedarfsgerechter Einsatz freier Mitarbeiter
c) Vorteile Gesellschaft
· Reduzierung von Berufsverkehr und Energieeinsparung
· Minderung der Siedlungsdrucks auf die Ballungsräume
· Schaffung von Arbeitsplätzen u.a. in strukturschwachen ländlichen
Räumen
· Beschaffungsmöglichkeiten für spezielle Zielgruppen (Frauen
mit kleineren Kindern, Behinderte)
IV. Betriebswirtschaftliche Nachteile
Ausstattungskosten für besondere Arbeitsplätze,
schlechte Überwachungsmöglichkeiten, Verminderung der Vertraulichkeit
überlassener Dokumente, Abhängigkeit von den Gebühren für
die Benutzung der allgemeinen Kommunikationssysteme.
a) Nachteile Telearbeiter
· ungeschützte Beschäftigungsverhältnisse
· soziale Isolation
· Karriereeinbußen
· fehlende Trennung von Beruf und Privatleben
b) Nachteile Unternehmen
· Unwirtschaftlichkeit
· mangelnde Datensicherung bzw. Datenschutz
· Reibungen mit traditionellem unflexiblem Management
· höherer Koordinierungsbedarf
c) Nachteile Gesellschaft
· Abwandern von Arbeitsplätzen ins Ausland
· Landschaftszersiedlung
· Anstieg des Individualverkehrs
V. Rechtlicher Status des Telearbeiters
Der Telearbeitnehmer kann Selbständiger, Arbeitnehmer,
Heimarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Person sein.
Selbständig ist der Telearbeiter, wenn er
- entweder als freier Mitarbeiter selbständig über Arbeitszeit,
Arbeitsfolge, Arbeitsort und Art der Arbeitsleistung bestimmen kann, insbesondere
ihm Hard- und Software innerhalb eines selbstbestimmten Organisationsrahmens
zur Verfügung gestellt und die Arbeitskraft für verschiedene Arbeitnehmer
angeboten wird;
- oder er als Unternehmer über eine innere und äußere Unternehmensorganisation
verfügt, für die er das unternehmerische Risiko trägt.
Er ist Arbeitnehmer, wenn er im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet
ist. Maßgebend ist die Weisungsgebundenheit nach Arbeitszeit, Arbeitsort,
Arbeitsfolge und Arbeitsausführung. Arbeitnehmer kann er also auch
dann sein, wenn er als Telearbeiter in eigener Wohnung arbeitet. Eine zeitliche
Bindung kann erreicht werden, wenn er Abrufarbeit leistet, kurze Ankündigungs-
und Erledigungsfristen bestehen, eine Bindung an den Zentralrechner erfolgt
usw. Persönliche Abhängigkeit ergibt sich ferner bei technischer
Überwachung und Kontrolle.
Heimarbeiter ist, wer an selbstgewählter Arbeitsstätte
allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden
oder gewerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung des Arbeitsergebnisses
dem Auftraggeber überläßt. Erforderlich ist in jedem Fall
eine eigene Arbeitsstätte. Der Heimarbeiter trägt nicht das kaufmännische
(Verwertungs-) Risiko. Heimarbeiter sind wirtschaftlich, nicht aber persönlich
abhängig. Erfüllt der Telearbeitnehmer diese Voraussetzungen,
so findet auf ihn das HAG (Heimarbeitergesetz) Anwendung. Heimarbeiter sind
keine Arbeitnehmer, da sie nicht persönlich abhängig sind. Sie
unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie können
Dauer und Lage der Arbeitszeit nach eigenem Ermessen einrichten, die Reihenfolge
der Arbeit bestimmen und eventuell Gehilfen hinzuziehen. Arbeitsrecht findet
auf sie grundsätzlich keine Anwendung. Das HAG enthält jedoch
Vorschriften über den Arbeitsschutz, allgemeinen Gefahrenschutz, Entgelt-
und Kündigungsschutz. In einzelnen Bestimmungen des Arbeitsrechts sind
sie den Arbeitnehmers gleichgestellt (Zuständigkeit der Arbeitsgerichte,
Feiertagslohnzahlung, Erziehungsurlaub und Mutterschutz, Entgeltfortzahlung,
Urlaubsentgelt, Vermögensbildung usw.). Da Heimarbeiter als Beschäftigte
gelten, sind sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Freie Mitarbeiter im Bereich Telearbeit sind vor allem solche
Personen, die für mehrere Unternehmen hochqualifizierte Programmierarbeit
im Bereich der Datentechnik anbieten. Denkbar ist aber auch, daß nur
einfache Schreibarbeit für mehrere Unternehmen verrichtet wird.
VI. Rechtliche Behandlung des Telearbeiters
Die rechtliche Behandlung richtet sich nach dem Rechtsstatus.
Agiert der Auftragnehmer als Selbständiger bzw. Freiberufler, sind
die Vorschriften des BGB bzw. des HGB anwendbar. Telearbeit erzeugt also
in bezug auf die vertraglichen Beziehungen grds. keine neue Situation.
VII. Rechtsaspekte im Zusammenhang mit Telearbeit
Folgende Bereiche werden berührt:
· Arbeitsvertragsrecht;
· Haftungsrecht;
· Gesundheits- und Unfallschutz;
· Datenschutz;
· betriebliche Integration/Mitbestimmungsrechte;
· Umgehung nationaler Arbeitnehmerschutzbestimmungen
1. Arbeitsvertragsrecht
Durch Telearbeit können Leistungs- und Beweisprobleme
auftreten, insbesondere bei der Vertragserfüllung, wenn im Zuge eines
elektronischen Dokumentenaustauschs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
und anschließender Bearbeitungen auf beiden Seiten, speziell im Falle
von Mängeln, die Anteile nicht mehr klar abgegrenzt werden können.
Diese Kehrseite der an sich vorteilhaften Telekooperation sollte in den
zugrundeliegenden Arbeitsverträgen behandelt werden (Übergabeprozeduren).
Liegt ein Heimarbeitsverhältnis vor, so ist damit in
bezug auf den Kündigungsschutz, vor allem aber auch auf die Regelmäßigkeit
der Beschäftigung eine Schlechterstellung des Heimarbeiters verbunden
(s.o.). Entscheidende Kriterien für die entsprechende Einordnung des
Beschäftigungsverhältnisses sind die Weisungsgebundenheit und
die Überwachung. Findet letzteres statt, so deutet dies auf Arbeitnehmereigenschaften
hin. Auch im Falle einer weitestgehend durch Rechnerprogramme organisierten
Kontrolle der Leistungen wird nach vorherrschender Ansicht voneinem Arbeitnehmerstatus
auszugehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Zugriff
zu auf dem Server gespeicherten Arbeitsergebnissen hat.
2. Haftungsrecht
Die Haftungsfrage ist im Telearbeitsertrag idR ungeregelt.
Gleichwohl birgt Telearbeit ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential. Kinder
können am heimischen Rechner herumspielen und Daten zerstören,
oder es können über den auch privat genutzten PC Viren in die
betrieblichen Rechnersysteme eingebracht werden. Der privathaftliche Schutz
des Arbeitnehmers ist hierfür nicht geeignet. Es empfehlen sich vertragliche
Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im übrigen wird
von Experten eine analoge Anwendung des §16 Heimarbeitsgesetzes hinsichtlich
der Verteilung der Verantwortlichkeit beim Gefahrenschutz favorisiert. §
16 HAG lautet:
(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, daß
Leben oder Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überläßt,
nicht gefährdet werden.
(2) Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen,
die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu
treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält.
3. Datenschutz und Unverletzlichkeit der Wohnung
Mit Telearbeit untrennbar verbunden sind Probleme im Zusammenhang
mit den notwendigen Begrenzungen des Arbeitsumfangs. Solche ergeben sich
im Hinblick auf § 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Hiernach dürfen
personenbezogene Daten nur in einem kontrollierten Raum bearbeitet werden.
Beispielsweise trifft den Arbeitgeber eine Meldepflicht, welche Geräte
zu seinem betrieblichen Gesamtsystem gehören und wo sie installiert
und eingesetzt werden. Eine derartige Kontrolle läßt sich im
häuslichen Bereich schlechterdings nicht aufrecht erhalten, auch wenn
- was keinesfalls immer beansprucht werden kann - der Datenschutzbeauftragte
den Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz erhält.
Ein Zutrittsrecht gegen den Willen des betroffenen Telearbeiters für
Arbeitgeber, Arbeitnehmervertreter und Behörden besteht nicht. Hieraus
folgt, daß personenbezogene Daten an häuslichen Telearbeitsplätzen
nicht verarbeitet werden sollten.
4. Betriebliche Integration/Mitbestimmungsrechte
Als typisches Problem der Telearbeit wird die Isolation gesehen.
Es stellt sich die Frage nach der Wahrung von Rechten laut Betriebsverfassungsgesetz
(Teilnahme an Betriebsversammlungen, passives Wahlrecht). Befürchtet
wird insgesamt informationelle Entfremdung gegenüber Kollegen und dem
Betriebsrat, der umgekehrt wegen der fehlenden persönlichen Kontakte
ggf. in seiner Bereitschaft zur Unterstützung beeinträchtigt ist.
Als ein weiteres ernsthaftes Problem wird die fehlende Möglichkeit
des Vergleiches der eigenen Leistung mit der der Kollegen angesehen, was
zur einer Schwächung der vertraglichen Position und Karriereeinbußen
führen kann. Das Betriebsverfassungsgesetz ist aufgrund der Besonderheiten,
die sich aus dem Arbeiten zu Hause ergeben (z.B. Kontrolle des Arbeitsplatzes)
einschränkend zu interpretieren: Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich
der Lage der Arbeitszeit und der Pause ist daher abzulehnen. Dem Telearbeiter
muß die individuelle Zeitsouveränität bleiben.
5. Umgehung nationaler Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Mit der Telekommunikation wird zunehmend die Möglichkeit
der grenzüberschreitenden Telearbeit eröffnet. Es stoßen
unterschiedliche Arbeitsrechtsverhältnisse aufeinander. Grundsätzlich
gilt das Recht am Standort des Arbeitgebers. Dies könnte insbesondere
im Verhältnis zu Großbritannien wegen des geringeren Schutzniveaus
gerade bei Kündigungen zu Problemen führen. Beispiel: Ein deutsches
Unternehmen gründet zur Durchführung von Telearbeit in Großbritannien
eine Tochtergesellschaft, die mit deutschen Arbeitnehmern Verträge
nach englischem Recht abschließt, wobei die Arbeitsergebnisse jedoch
für das deutsche Unternehmen bestimmt sind. Es bestehen Befürchtungen,
daß in Verbindung mit weiteren Maßnahmen der Flexibilisierung
der Arbeit letztlich der Status des betrieblich Beschäftigten ausgehöhlt
werden könnte. Ein Abfluß von Arbeitsplätzen zu Ländern
mit dem geringsten Standard des Kündigungsschutzes, der Lohnkosten
und der sozialen Absicherung steht zu befürchten.
|