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seit dem 01.02.97 in Kraft
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. I S 1120)
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Universaldienstleistungen
Als Universaldienstleistungen werden
folgende Telekommunikationsdienstleistungen bestimmt:
1. der
Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital vermittelnden
Netzes und von Teilnehmeranschlußleitungen mit einer Bandbreite
von 3,1 KHz und mit - soweit technisch möglich - den
ISDN-Leistungsmerkmalen
- Anklopfen,
- Anrufweiterschaltung,
- Einzelverbindungsnachweis,
- Entgeltanzeige und
- Rückfrage/Makeln,
2. folgende nicht lizenzpflichtige
Telekommunikationsdienstleistungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Sprachtelefondienst stehen:
a) das jederzeitige Erteilen von
Auskünften über Rufnummern einschließlich der Netzkennzahlen
von Teilnehmern im lizenzierten Bereich und von Anschlußinhabern
ausländischer Telefondienste, soweit die Teilnehmerdaten zur
Verfügung stehen und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz
oder teilweise widersprochen haben,
b) die in der Regel einmal
jährliche Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, soweit die
Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der
Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen haben und
c) die flächendeckende
Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen an allgemein und
jederzeit zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen
Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem
Zustand zu halten,
3. die Bereitstellung der
Übertragungswege gemäß Anhang 11 der Richtlinie 921441EWG des
Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs
bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 vom 19. Juni 1 992, S. 27).
§2
Entgelte
(1 ) Der Preis für die
Universaldienstleistung nach §1 Nr. 1 gilt als erschwinglich,
wenn er den realen Preis der von einem Privathaushalt
außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum
Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 durchschnittlich nachgefragten
Telefondienstleistungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten
Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht
übersteigt.
(2) Für die
Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 2 gilt der jeweilige
Preis als erschwinglich, der sich an den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2 der Telekommunikations -
Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996 (BGBI. I S.
1492)) orientiert.
(3) Für die
Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 3 gelten die von der
Regulierungsbehörde genehmigten Preise als erschwinglich.
§3
Inkrafttreten
§ 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 treten
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die
Verordnung am 1. Januar 1998 in Kraft.
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